JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 09.09.1999, Aktenzeichen: C-64/98 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Wenn die Kommission im Rahmen der Regelung für den Absatz der Bestände der Interventionsstellen beschließt, wegen der Gefahr einer Marktstörung eine Ausschreibung aufzuheben, verfügt sie über ein weites Ermessen bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Situationen. Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung eines Angebots ist daher nicht eine blosse mechanische Verwaltungsmaßnahme, sondern umfasst die Beurteilung einer komplexen wirtschaftlichen Situation. Unter diesen Umständen begründen selbst Entscheidungen, die sich hinterher als angreifbar erweisen könnten, nicht notwendigerweise die Haftung der Gemeinschaft, wenn kein offensichtlicher Beurteilungsfehler des Organs vorliegt. |
| Rechtsgebiete: | EG-Satzung, EGV, Verordnung Nr. 3389/73, Verordnung Nr. 727/70 |
| Vorschriften: | EG-Satzung Art. 49, EGV Art. 235, EGV Art. 288, Verordnung Nr. 3389/73 Art. 1, Verordnung Nr. 3389/73 Art. 6, Verordnung Nr. 727/70 Art. 7 Abs. 2, |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rohtabak - Absatz der Bestände der Interventionsstellen - Ermessen der Kommission - Umfang - Auswirkungen, , (Verordnung Nr. 3389/73 der Kommission), |
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