JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 09.09.1999, Aktenzeichen: C-374/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Hat ein Mitgliedstaat die Richtlinie 85/73 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch in der Fassung der Richtlinie 93/118 innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht umgesetzt, so kann ein einzelner sich der Erhebung von höheren Gebühren als den im Anhang Kapitel I Nummer 1 festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten. Ein Mitgliedstaat kann von der ihm durch den Anhang Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b der Richtlinie eingeräumten Befugnis, eine spezifische Gebühr zu erheben, die die in Kapitel I Nummer 1 festgelegten Pauschalbeträge übersteigt, ohne weitere Voraussetzungen unter dem alleinigen Vorbehalt Gebrauch machen, daß die spezifische Gebühr die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreitet. Hat ein Mitgliedstaat die Befugnis zur Erhebung der Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch den kommunalen Behörden übertragen, so darf er nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie bis zur Höhe der der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten höhere Gebühren als die Gemeinschaftsgebühren erheben. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 85/73/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 85/73/EWG Art. 2 Abs. 3, Richtlinie 85/73/EWG Anhang Kapitel I Nr. 1, Richtlinie 85/73/EWG Anhang Kapitel I Nr. 4 Buchst. b, |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch - Richtlinie 85/73 - Höhe der Gebühren - Für die einzelnen bestehende Möglichkeit, sich der Erhebung von höheren Gebühren als den Pauschalbeträgen zu widersetzen - Fehlen - Voraussetzung - Erhebung von spezifischen Gebühren, die die Pauschalgebühren übersteigen - Zulässigkeit - Voraussetzung - Möglichkeit der Abweichung nach oben durch die kommunalen Behörden - Umfang, (Richtlinie 85/73 des Rates, Artikel 2 Absatz 3 und Anhang, in der Fassung der Richtlinie 93/118), |
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