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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 09.09.1999, Aktenzeichen: C-217/97 



EUGH – Aktenzeichen: C-217/97

Urteil vom 09.09.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) ist es Sache der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen, wobei sie sich nicht auf Vermutungen stützen kann.

2 Ein Verwaltungsverfahren im Sinne des deutschen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 90/313, das lediglich eine Maßnahme der Verwaltung vorbereitet, ist nur dann ein "Vorverfahren" im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie, der eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Zugangs zu Informationen über die Umwelt für Sachen vorsieht, die bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungsverfahren oder von Vorverfahren sind, wenn es einem gerichtlichen oder quasigerichtlichen Verfahren unmittelbar vorausgeht und durchgeführt wird, um Beweise zu beschaffen oder ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, bevor das eigentliche Verfahren eröffnet wird.

3 Die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht erfordert zwar nicht unbedingt eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche, besondere Rechtsvorschrift; ihr kann durch einen allgemeinen rechtlichen Kontext Genüge getan werden, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleistet. Es ist jedoch erforderlich, daß die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.

4 Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 90/313 gibt den Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit, einen Antrag auf Informationen in abschließend aufgeführten Fällen abzulehnen, verpflichtet sie jedoch in Unterabsatz 2, Informationen insoweit zu übermitteln, als vertrauliche oder geheime Angaben ausgesondert werden können, schafft daher für die Mitgliedstaaten eine bestimmte Ergebnispflicht und regelt unmittelbar die Rechtsstellung von einzelnen, denen er einen Anspruch auf Übermittlung von Informationen gewährt, wenn sein Tatbestand erfuellt ist.

Eine nationale Regelung, die sich mit der blossen Erwähnung der auszugsweisen Übermittlung von Informationen für die Zwecke der Erhebung bestimmter Gebühren in einem Anhang der nationalen Regelung über die Festsetzung der Gebühren für die Übermittlung von Informationen über die Umwelt begnügt, die zudem nur für die Bundesbehörden gilt, ist nicht geeignet, die Pflicht zur auszugsweisen Übermittlung von Informationen in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie zu erfuellen.

5 Der Begriff "angemessener Betrag" in Artikel 5 der Richtlinie 90/313, der die Mitgliedstaaten ermächtigt, für die Übermittlung der Informationen über die Umwelt eine Gebühr zu erheben, die jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten darf, ist derart zu verstehen, daß die Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht ermächtigt, die gesamten den öffentlichen Haushalten durch eine Zusammenstellung von Unterlagen tatsächlich entstandenen, namentlich mittelbaren, Kosten auf einzelne abzuwälzen, die einen Antrag auf Information gestellt haben. Auch kann eine Gebühr, die im Fall der Ablehnung eines Informationsantrags erhoben wird, nicht als angemessen erachtet werden, da in einem solchen Fall tatsächlich keine Übermittlung von Informationen im Sinne des erwähnten Artikels stattfindet.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, Richtlinie 90/313/EWG
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 169, EG-Vertrag Art. 189 Abs. 3, Richtlinie 90/313/EWG Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 dritter Gedankenstrich, Richtlinie 90/313/EWG Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2, Richtlinie 90/313/EWG Art. 5,
Stichworte:1 Vertragsverletzungsverfahren - Nachweis der Vertragsverletzung - Obliegenheit der Kommission - Vermutungen - Unzulässigkeit, (EG-Vertrag, Artikel 169 [jetzt Artikel 226 EG]), 2 Umwelt - Freier Zugang zu Informationen - Richtlinie 90/313 - Ausnahme in Artikel 3 Absatz 2 dritter Gedankenstrich - Tragweite - "Vorverfahren" - Begriff - Verwaltungsverfahren, das der Vorbereitung einer Maßnahme der Verwaltung dient - Voraussetzung, (Richtlinie 90/313 des Rates, Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich), 3 Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers - Voraussetzungen - Bestehen eines allgemeinen rechtlichen Kontextes, der die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet, (EG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3 [jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG]), 4 Umwelt - Freier Zugang zu Informationen - Richtlinie 90/313 - Pflicht zur auszugsweisen Übermittlung von Informationen - Erfuellung - Blosse Erwähnung einer auszugsweisen Übermittlung im Anhang zu einer Regelung, der die Festsetzung der Gebühren betrifft, nicht ausreichend, (Richtlinie 90/313 des Rates, Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2), 5 Umwelt - Freier Zugang zu Informationen - Richtlinie 90/313 - Übermittlung von Informationen gegen Entrichtung einer Gebühr - "Angemessener Betrag" - Begriff, (Richtlinie 90/313 des Rates, Artikel 5),

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