JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 09.08.1994, Aktenzeichen: C-447/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Ein 1966 von der Staatlichen Ingenieurschule für Bauwesen Aachen im Studiengang "Allgemeiner Hochbau" verliehenes Diplom kann den in Artikel 11 Buchstabe a vierter Gedankenstrich der Richtlinie 85/384 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr genannten Prüfungszeugnissen nicht gleichgestellt werden. Die Voraussetzungen einer Anerkennung des fraglichen Diploms auf Gemeinschaftsebene sind nämlich nicht gegeben, da die anerkennungsfähigen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise jedes Mitgliedstaats in der in Kapitel III der Richtlinie enthaltenen ° der Wahrung erworbener Rechte auf dem Gebiet der Architektur dienenden ° Übergangsregelung abschließend aufgezählt sind, von den Prüfungszeugnissen deutscher Ingenieurschulen nach dieser Regelung nur die in den Studiengängen für Architektur ausgestellten anerkannt werden und das fragliche Diplom nicht in einem solchen Studiengang ausgestellt wurde. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, Richtlinie 85/384/EWG vom 10.06.1985 |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 177, Richtlinie 85/384/EWG vom 10.06.1985 Art. 11, |
| Stichworte: | Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Architekten - Anerkennung der Diplome und Befähigungsnachweise - Diplome oder Befähigungsnachweise, die aufgrund erworbener Rechte Zugang zu den Tätigkeiten des Architekten eröffnen - Diplom, das in der abschließenden Aufzählung in der Richtlinie 85/384 nicht genannt ist - Ausschluß, , (Richtlinie 85/384 des Rates, Artikel 11 Buchstabe a vierter Gedankenstrich), |
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