JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 09.08.1994, Aktenzeichen: C-43/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Es läuft den Artikeln 59 und 60 EWG-Vertrag zuwider, daß ein Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die zur Erbringung von Dienstleistungen auf seinem Gebiet tätig werden und die Angehörige von Drittstaaten ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigen, unter Androhung einer Geldbusse dazu verpflichtet, für diese Arbeitnehmer bei einer nationalen Einwanderungsbehörde eine Arbeitserlaubnis einzuholen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Im Fall von Arbeitnehmern aus einem Drittstaat, die im Mitgliedstaat der Niederlassung ihres Arbeitgebers eine Arbeitserlaubnis erhalten haben und dort ordnungsgemäß beschäftigt sind, die für den Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, eine gültige Aufenthaltserlaubnis für die zur Ausführung der Arbeiten erforderliche Zeit besitzen und die keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt des letztgenannten Staates verlangen, da sie nach Erfuellung ihrer Aufgabe in ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehren, belasten nämlich die sich aus einer solchen Regelung ergebenden Anforderungen die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen stärker als die im Inland ansässigen Dienstleistenden und gehen über das hinaus, was als Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen gefordert werden kann. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 177, EWG-Vertrag Art. 59, EWG-Vertrag Art. 60, |
| Stichworte: | Freier Dienstleistungsverkehr - Diskriminierungsverbot - In einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen, das während der für die Erledigung von Arbeiten nötigen Zeit mit Beschäftigten, die einem Drittland angehören, grenzueberschreitend tätig wird - Anwendung der nationalen Vorschriften, die den Zugang von Arbeitnehmern aus Drittländern zur Beschäftigung regeln, durch den Aufnahmemitgliedstaat - Unzulässigkeit bei Arbeitnehmern, die im Mitgliedstaat der Niederlassung des Arbeitgebers ordnungsgemäß beschäftigt sind, , (EWG-Vertrag, Artikel 59 und 60), |
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