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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 09.08.1994, Aktenzeichen: C-413/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-413/92

Urteil vom 09.08.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen der von der zuständigen nationalen Interventionsstelle durchzuführenden Kontrolle beinhaltet der Begriff der "laufenden Überwachung" im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist, daß die nationalen Behörden, wenn die amtlichen Kontrollen zeigen, daß ein Teil der Partien, die bei den innerbetrieblichen Kontrollen des Verarbeiters als ordnungsgemäß angesehen wurden, tatsächlich nicht den Anforderungen der Verordnung entsprachen und deshalb nicht beihilfeberechtigt sind, verpflichtet sind, zusätzliche Kontrollen durchzuführen, um zu überprüfen, ob die anderen Partien, für die das Unternehmen Beihilfe beantragt hatte, tatsächlich den Anforderungen der Verordnung genügten, oder eine entsprechende Extrapolation gemäß dem Gesetz der Wahrscheinlichkeit vorzunehmen.

2. Fordert die Kommission in einem Rechnungsabschlußverfahren des EAGFL für ein bestimmtes Haushaltsjahr nach Ablauf der einem Mitgliedstaat für die Einreichung zusätzlicher Informationen gesetzten Frist diesen ohne Festsetzung einer Frist auf, bestimmte zusätzliche Informationen einzureichen, kann sie sich nicht auf die Verspätung der von den nationalen Behörden eingereichten Erklärungen im Hinblick auf die ursprünglich gesetzte Frist berufen, um die Übernahme der streitigen Beträge durch den EAGFL zu verweigern.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 1,
Stichworte:1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Beihilfe für die Verarbeitung von Magermilch zu Kasein und Kaseinaten - Den Mitgliedstaaten obliegende Kontrollen - "Laufende Überwachung" des Herstellungsbetriebs sowie der Zusammensetzung des Kaseins und der Kaseinate - Begriff - Aus dem Ergebnis der Kontrollen zu ziehende Konsequenzen, , (Verordnung Nr. 756/70 der Kommission, Artikel 3 Absatz 3), , 2. Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Dem Mitgliedstaat gesetzte Frist zur Einreichung zusätzlicher Informationen - Nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist erfolgte Aufforderung der Kommission zur Vorlage solcher Informationen - Wirkungen,

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