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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 09.08.1994, Aktenzeichen: C-412/92 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-412/92 P

Urteil vom 09.08.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 176 EG-Vertrag normiert ausser der Verpflichtung der Verwaltung, die sich aus dem Urteil des Gemeinschaftsrichters ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, diejenige, den durch die für nichtig erklärte rechtswidrige Handlung möglicherweise bewirkten zusätzlichen Schaden zu beheben, sofern die Voraussetzungen des Artikels 215 Absatz 2 EG-Vertrag erfuellt sind. Artikel 176 EG-Vertrag macht den Schadensersatz nicht davon abhängig, daß ein neuer, sich von der ursprünglichen rechtswidrigen und für nichtig erklärten Handlung unterscheidender Fehler vorliegt, sondern ordnet den Ersatz des Schadens an, der Folge dieser Handlung ist und nach ihrer Nichtigerklärung und der Durchführung des Nichtigkeitsurteils durch die Verwaltung fortbesteht.

2. Obgleich Artikel 40 der EWG-Satzung des Gerichtshofes ein besonderes Verfahren für die Ausräumung von Zweifeln über Sinn und Tragweite eines Urteil vorsieht, bleibt es dem Gemeinschaftsrichter unbenommen, Sinn und Tragweite eines früheren Urteils, das nicht Gegenstand eines solchen Verfahrens war, zu klären, wenn diese Auslegung für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erforderlich ist.
Rechtsgebiete:EG-Satzung, EWGV
Vorschriften:EG-Satzung Art. 49, EWGV Art. 176,
Stichworte:1. Nichtigkeitsklage - Nichtigkeitsurteil - Wirkungen - Verpflichtungen der Verwaltung - Ersatz eines Schadens des Klägers, der Folge der für nichtig erklärten Handlung ist und nach ihrer Nichtigerklärung fortbesteht, , (EG-Vertrag, Artikel 176 und 215 Absatz 2), , 2. Verfahren - Urteilsauslegung - Auslegung ausserhalb des Verfahrens gemäß Artikel 40 der Satzung des Gerichtshofes - Zulässigkeit bei einer Auslegung, die für die Entscheidung über eine Klage erforderlich ist, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 40),

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