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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 09.08.1994, Aktenzeichen: C-396/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-396/92

Urteil vom 09.08.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten gestattet es nicht, daß ein Mitgliedstaat, der diese Richtlinie nach dem 3. Juli 1988, dem Tag des Ablaufs der Umsetzungsfrist, in seine nationale Rechtsordnung umgesetzt hat, Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor Inkrafttreten des nationalen Gesetzes zur Umsetzung dieser Richtlinie, aber nach dem 3. Juli 1988 eingeleitet wurde, durch eine Übergangsvorschrift von der in der Richtlinie vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung ausnimmt.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, UVPG
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 177, EWG-Vertrag Art. 100, EWG-Vertrag Art. 235, UVPG § 22 Abs. 1,
Stichworte:Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinie 85/337 - Verspätete nationale Durchführungsmaßnahmen, die von dem Prüfungserfordernis die Genehmigungsverfahren ausnehmen, die vor ihrem Inkrafttreten, aber nach Ablauf der Umsetzungsfrist eingeleitet wurden - Unzulässigkeit, , (Richtlinie 85/337 des Rates, Artikel 12 Absatz 1),

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