JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 09.07.1997, Aktenzeichen: C-316/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 3 Die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift, nach der der Inhaber eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung eines Arzneimittels es einem Dritten untersagen lassen kann, der für die Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln zuständigen Stelle vor dem Ablauf des betreffenden Patents Muster eines nach diesem Verfahren hergestellten Arzneimittels vorzulegen, ist eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung im Sinne von Artikel 30 des Vertrages. Ohne eine solche Rechtsvorschrift kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, daß die Verkehrsgenehmigung, deren Erteilung erst nach einer Wartezeit erfolgt, schon während der Laufzeit des Patents erteilt würde und ein nach einem solchen Verfahren hergestelltes Arzneimittel, das in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig vertrieben wird, unmittelbar nach Ablauf des Patents eingeführt werden könnte. Die Anwendung der fraglichen Rechtsvorschrift ist jedoch nach Artikel 36 des Vertrages aus Gründen des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt. Das dadurch für den Inhaber eines Patents begründete Recht ist nämlich Teil des spezifischen Gegenstands des Patentrechts, das namentlich das ausschließliche Recht des Inhabers, sein Erzeugnis erstmals in den Verkehr zu bringen, umfasst; würde die Ausübung dieses Rechts verhindert, so würde dieses ausschließliche Recht beeinträchtigt. 4 Es stellt eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 des Vertrages dar - durch die das Inverkehrbringen einer Ware im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats untersagt wird, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats rechtmässig vertrieben wird -, wenn ein nationales Gericht einem Dritten, der unter Verstoß gegen das Patentrecht eines Mitgliedstaats der für die Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln zuständigen Stelle Muster eines nach einem patentierten Verfahren hergestellten Arzneimittels vor dem Ablauf des betreffenden Patents vorgelegt und auf diese Weise die beantragte Genehmigung erhalten hat, untersagt, dieses Arzneimittel während eines bestimmten Zeitraums nach dem Ablauf des Patents in den Verkehr zu bringen, damit verhindert wird, daß er aus diesem Verstoß einen ungerechtfertigten Vorteil zieht. Weil jedoch der Inhaber des Patents sein Erzeugnis während des für die Erlangung der Verkehrsgenehmigung erforderlichen Zeitraums weiter hätte vertreiben können, ohne Wettbewerb ausgesetzt zu sein, wenn der Patentverletzer sein Recht beachtet hätte, kann das dem Patentverletzer vom Gericht auferlegte befristete Verbot nicht als eine unverhältnismässige Maßnahme zur Schadensverhinderung angesehen werden, da es den Patentinhaber nur in die Lage versetzen soll, in der er sich grundsätzlich befunden hätte, wenn seine Rechte beachtet worden wären, und kann folglich nach Artikel 36 des Vertrages aus Gründen des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt werden. Das Gemeinschaftsrecht und insbesondere Artikel 36 des Vertrages verbieten es auch nicht, daß das Gericht das Verbot für einen Zeitraum von 14 Monaten nach dem Ablauf des Patents verhängt, der zwar die nach Artikel 7 der Richtlinie 65/65 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe c der Richtlinie 75/319 - beides Richtlinien betreffend Arzneispezialitäten - zulässige Hoechstdauer des Verfahrens für die Erteilung von Verkehrsgenehmigungen überschreitet, aber der tatsächlichen Durchschnittsdauer eines solchen Verfahrens im betreffenden Mitgliedstaat entspricht. Ein solcher Verbotszeitraum bewirkt nämlich, daß der Patentinhaber in die Lage versetzt wird, in der er sich grundsätzlich befunden hätte, wenn seine Rechte beachtet worden wären. Ferner kann sich der Verletzende gegenüber dem Patentinhaber nicht darauf berufen, daß der Zeitraum von 14 Monaten den nach den Richtlinien zulässigen Zeitraum überschreitet, da andernfalls die Gefahr in Kauf genommen wird, daß der Urheber der Patentverletzung gegenüber dem Patentinhaber begünstigt würde. |
| Rechtsgebiete: | EGV, Richtlinie 65/65/EWG, Richtlinie 75/319/EWG |
| Vorschriften: | EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234), EGV Art. 30, EGV Art. 36, Richtlinie 65/65/EWG, Richtlinie 75/319/EWG, |
| Stichworte: | 1 Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Verwendung von Mustern eines nach einem patentierten Verfahren hergestellten Arzneimittels durch einen Dritten zur Erlangung einer Verkehrsgenehmigung - Einspruch des Patentinhabers - Sachverhalt, der eine Maßnahme gleicher Wirkung darstellt - Rechtfertigung - Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, , (EG-Vertrag, Artikel 30 und 36), , 2 Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Verwendung von Mustern eines nach einem patentierten Verfahren hergestellten Arzneimittels durch einen Dritten zur Erlangung einer Verkehrsgenehmigung - Erlangung der Genehmigung - Gerichtliches Verbot, das Arzneimittel während eines bestimmten Zeitraums nach Ablauf des Patents in den Verkehr zu bringen - Sachverhalt, der eine Maßnahme gleicher Wirkung darstellt - Rechtfertigung - Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums - Verbotszeitraum, der den in den Richtlinien 65/65 und 75/319 vorgesehenen Zeitraum überschreitet - Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht, , (EG-Vertrag, Artikel 30 und 36, Richtlinien 65/65 des Rates, Artikel 7, und 75/319 des Rates, Artikel 14 Buchstabe c), |
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