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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 09.07.1992, Aktenzeichen: C-2/90 



EUGH – Aktenzeichen: C-2/90

Urteil vom 09.07.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Mitgliedstaat verstösst dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 84/631 über die Überwachung und Kontrolle ° in der Gemeinschaft ° der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle, daß er ein absolutes Verbot der Zwischenlagerung, Ablagerung oder Ableitung gefährlicher Abfälle aus einem anderen Mitgliedstaat in einer seiner Regionen einführt und damit die Anwendung des mit dieser Richtlinie geschaffenen Verfahrens ausschließt.

Mit der Richtlinie 84/631 ist nämlich eine umfassende Regelung geschaffen worden, die insbesondere die grenzueberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle zum Zwecke ihrer Beseitigung in konkret bezeichneten Einrichtungen erfasst und auf der Verpflichtung zu vorheriger, detaillierter Notifizierung durch den Besitzer der Abfälle beruht; die betroffenen nationalen Behörden können Einwände erheben und somit eine bestimmte Verbringung gefährlicher Abfälle verbieten, um Problemen im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit zum einen und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum anderen zu begegnen, ohne daß sie die Möglichkeit haben, die Verbringung gefährlicher Abfälle insgesamt zu verbieten.

2. Gegenstände, die im Hinblick auf Handelsgeschäfte über eine Grenze verbracht werden, fallen unabhängig von der Natur dieser Geschäfte in den Anwendungsbereich von Artikel 30 EWG-Vertrag, so daß Abfälle, seien sie rückführbar oder nicht, als Erzeugnisse anzusehen sind, deren Verkehr gemäß Artikel 30 EWG-Vertrag grundsätzlich nicht verhindert werden darf.

Jedoch kann unbeschadet der Vorschriften der Richtlinie 84/631 über die grenzueberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle das von einem Mitgliedstaat eingeführte Verbot, Abfälle aus anderen Mitgliedstaaten in einer seiner Regionen zwischenzulagern, abzulagern oder abzuleiten, durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt sein. Zum einen sind nämlich Abfälle Gegenstände besonderer Art, deren Ansammlung, noch bevor sie die Gesundheit gefährden, angesichts der beschränkten Aufnahmekapazität der einzelnen Region oder des einzelnen Ortes eine Gefahr für die Umwelt darstellt; zum anderen kann ein solches Verbot nicht als diskriminierend angesehen werden, da der für die Umweltpolitik der Gemeinschaft in Artikel 130r Absatz 2 EWG-Vertrag aufgestellte Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen, bedeutet, daß es Sache jeder Region, Gemeinde oder anderen Gebietskörperschaft ist, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um Aufnahme, Behandlung und Beseitigung ihrer eigenen Abfälle sicherzustellen, damit ihre Verbringung soweit wie möglich eingeschränkt wird.
Rechtsgebiete:EWGV
Vorschriften:EWGV Art. 169, EWGV Art. 30, EWGV Art. 36,
Stichworte:1. Rechtsangleichung - Abfälle - Grenzueberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle - Richtlinie 84/631 - Absolutes Verbot eines Mitgliedstaats, auf seinem Gebiet Abfall aus einem anderen Mitgliedstaat abzulagern - Unzulässigkeit - Pflicht zur Einhaltung des mit der Richtlinie geschaffenen Notifizierungsverfahrens, , (Richtlinie 84/631 des Rates), , 2. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Artikel 30 EWG-Vertrag - Anwendungsbereich - Rückführbare oder nicht rückführbare Abfälle - Einbeziehung - Verbot eines Mitgliedstaats, Abfall aus einem anderen Mitgliedstaat auf seinem Gebiet abzulagern - Rechtfertigung - Umweltschutz, , (EWG-Vertrag, Artikel 30 und 130r Absatz 2),

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