JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 09.07.1992, Aktenzeichen: C-236/90
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Aus den Definitionen der Begriffe "Erzeuger" und "Betrieb" in Artikel 12 Buchstaben c und d der Verordnung Nr. 857/84 geht hervor, daß Artikel 3a der Verordnung Nr. 1546/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 1033/89 dahin auszulegen ist, daß ein Landwirt, der seinen Betrieb bei Ablauf einer im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Umstellungsverpflichtung verpachtet hat, nicht als ein Erzeuger angesehen werden kann, der den zum Zeitpunkt der Genehmigung seines Prämienantrags verwalteten Betrieb noch bewirtschaftet, so daß er sein Recht auf Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nach Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 verliert. Durch den Ausschluß dieser Landwirte werden lediglich die Folgerungen aus Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 857/84 in ihrer geänderten Fassung gezogen, wonach die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge von der Voraussetzung abhängig ist, daß der Erzeuger nachweist, daß er in vollem Umfang die beantragte Referenzmenge in seinem Betrieb erzeugen kann; der Ausschluß verstösst nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Landwirte, die die Tätigkeit eines Milcherzeugers nach Ablauf ihres Umstellungszeitraums in der Weise aufgegeben hatten, daß sie ihren Betrieb verpachteten, nicht darauf vertrauen durften, daß ihnen eine gemeinsame Marktorganisation einen nicht aus ihrer Berufstätigkeit herrührenden Vorteil, wie die Zuteilung einer Referenzmenge, verschaffen würde. Der Ausschluß kann im übrigen nicht als diskriminierend angesehen werden, da die unterschiedliche Behandlung der Landwirte, die ihren Betrieb vor der Änderung der Verordnung Nr. 857/84 verpachtet haben, und derjenigen, die noch die Eigenschaft eines Betriebsinhabers hatten, als diese Änderung erfolgte, objektiv durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, zu verhindern, daß die Zuteilung einer Referenzmenge allein zu dem Zweck beantragt wird, einen rein finanziellen Vorteil zu erzielen, ohne daß der Betroffene wirklich die Absicht hätte, die Vermarktung von Milch wiederaufzunehmen. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, VO Nr. 1546/88/EWG, VO Nr. 804/68/EWG |
| Vorschriften: | EWGV Art. 177, VO Nr. 1546/88/EWG Art. 3a, VO Nr. 804/68/EWG Art. 5c, |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganistion - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen - Erzeuger, die ihre Lieferungen gemäß der Regelung über Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämien ausgesetzt haben - Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge - Ausschluß der Landwirte, die ihren Betrieb bei Ablauf ihrer Umstellungsverpflichtung verpachtet haben - Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen das Diskriminierungsverbot - Kein Verstoß, , (Verordnungen Nrn. 1078/77 und 857/84 des Rates, Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b und 12 Buchstaben c und d, in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89, Verordnung Nr. 1546/88 der Kommission, Artikel 3a, in der Fassung der Verordnung Nr. 1033/89), |
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