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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 09.06.1993, Aktenzeichen: C-95/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-95/92

Urteil vom 09.06.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Es ist wichtig, daß jeder Mitgliedstaat die Richtlinien in einer Weise durchführt, die dem Erfordernis der Rechtssicherheit voll entspricht und bei der die Bestimmungen der Richtlinien daher in nationale Vorschriften, die zwingenden Charakter haben, umgesetzt werden.

Ein Runderlaß, der niemals amtlich bekanntgemacht wurde, den die Verwaltung nach Belieben ändern kann und der ausschließlich Empfehlungen ohne Bindungswirkung enthält, kann daher die ordnungsgemässe Umsetzung einer Richtlinie nicht gewährleisten.
Rechtsgebiete:Richtlinie 84/466/Euratom des Rates vom 3. September 1984 zur Festlegung der grundlegenden Maßnahmen für den Strahlenschutz bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Richtlinie 84/466/Euratom, EAG-Vertrag
Vorschriften:Richtlinie 84/466/Euratom des Rates vom 3. September 1984 zur Festlegung der grundlegenden Maßnahmen für den Strahlenschutz bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen Art. 1, Richtlinie 84/466/Euratom Art. 2, Richtlinie 84/466/Euratom Art. 3, Richtlinie 84/466/Euratom Art. 5, EAG-Vertrag Art. 141,
Stichworte:Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Blosser Runderlaß nicht ausreichend, , (EAG-Vertrag, Artikel 161),

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