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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 09.06.1992, Aktenzeichen: C-30/91 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-30/91 P

Urteil vom 09.06.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz haben alle Beamten, die von den Europäischen Gemeinschaften Bezuege oder eine Vergütung erhalten und noch nicht in den Ruhestand getreten sind, in gleicher Weise zur Versorgungsordnung beizutragen.

Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte mit der Möglichkeit einer finanziellen Sonderregelung für die endgültig aus dem Dienst ausscheidenden Beamten, die ihre Laufbahn unter dem Personalstatut der EGKS begonnen haben, nicht vom System der Beitragsleistung zur Versorgungsordnung abweichen, sondern verhindern, daß diese Beamten schlechter gestellt werden, als wenn sie vor dem Inkrafttreten der Freisetzungsmaßnahmen aus dem Dienst ausgeschieden wären.

Folglich hat das Gericht Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3518/85 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst zu Recht dahin ausgelegt, daß diese Vorschrift an der Verpflichtung des Beziehers einer nach Artikel 34 des Personalstatuts der EGKS gewährten Vergütung, den Beitrag zur Versorgungsordnung zu leisten, nichts ändert.

2. Wenn die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, sich die Urteilsformel aus anderen Rechtsgründen aber als richtig darstellt, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Rechtsgebiete:EWGS, Freisetzungsverordnung, Personalstatut
Vorschriften:EWGS Art. 49, Freisetzungsverordnung Art. 4, Personalstatut Art. 34,
Stichworte:1. Beamte - Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst - Freisetzung - Beitrag zur Versorgungsordnung, , (Personalstatut der EGKS, Artikel 34, Verordnung Nr. 3518/85 des Rates, Artikel 4 Absatz 7 und 5 Absatz 1), , 2. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Urteilsgründe, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstossen - Urteilsformel, die aus anderen Rechtsgründen richtig ist - Zurückweisung,

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