JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 09.03.1978, Aktenzeichen: 79-77
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg DIE VERORDNUNG NR. 1380/75 IST NICHT DAHIN AUSZULEGEN , DASS BEI DER EINFUHR VON WAREN AUS DRITTLÄNDERN IN MIGLIEDSTAATEN , FÜR DIE DIE ABSCHÖPFUNG ZWAR FESTGESETZT , DIE ERHEBUNG ABER AUSGESETZT IST UND FÜR DIE EIN WÄHRUNGSAUSGLEICH ERHOBEN WIRD , DER WÄHRUNGSAUSGLEICH DURCH MULTIPLIKATION MIT EINEM WÄHRUNGSKÖFFIZIENTEN VERMINDERT WIRD. |
| Stichworte: | LANDWIRTSCHAFT - WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE - EINFUHREN AUS DRITTLÄNDERN - FREISTELLUNG VON DER ABSCHÖPFUNG - VERMINDERUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGES DURCH MULTIPLIKATION MIT EINEM WÄHRUNGSKÖFFIZIENTEN - UNZULÄSSIGKEIT, , ( VERORDNUNG NR. 1380/75 DER KOMMISSION , ARTIKEL 4 ABSATZ 3 ), |
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"EUGH - 09.03.1978, 79-77" © JuraForum.de — 2003-2012
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