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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 09.02.1982, Aktenzeichen: 12/81 



EUGH – Aktenzeichen: 12/81

Urteil vom 09.02.1982


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. RÄUMT EIN ARBEITGEBER , OHNE HIERZU VERTRAGLICH VERPFLICHTET ZU SEIN , MÄNNLICHEN EHEMALIGEN ARBEITNEHMERN NACH DEM EINTRITT IN DEN RUHESTAND BESONDERE VERGÜNSTIGUNGEN IM REISEVERKEHR EIN , SO STELLT DIES IM SINNE VON ARTIKEL 119 EINE DISKRIMINIERUNG DER WEIBLICHEN EHEMALIGEN ARBEITNEHMER DAR , DENEN DIESE VERGÜNSTIGUNGEN NICHT GEWÄHRT WERDEN.

2. KANN DAS NATIONALE GERICHT ANHAND DER MERKMALE ' ' GLEICHE ARBEIT ' ' UND ' ' GLEICHES ENTGELT ' ' OHNE DIE HERANZIEHUNG GEMEINSCHAFTLICHER ODER NATIONALER MASSNAHMEN FESTSTELLEN , DASS DIE GEWÄHRUNG BESONDERER VERGÜNSTIGUNGEN IM REISEVERKEHR NUR AN MÄNNLICHE IM RUHESTAND BEFINDLICHE ARBEITNEHMER EINE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS DARSTELLT , SO IST ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG IN DEM BETREFFENDEN FALL UNMITTELBAR ANWENDBAR.
Rechtsgebiete:EG, EWG
Vorschriften:EG Art. 234, EWG Art. 177, EWG Art. 119,
Stichworte:1. SOZIALPOLITIK - MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER - ENTGELT - GLEICHHEIT - GRUNDSATZ - DISKRIMINIERUNG BEI VERGÜNSTIGUNGEN IM REISEVERKEHR , DIE EHEMALIGEN ARBEITNEHMERN NACH DEM EINTRITT IN DEN RUHESTAND GEWÄHRT WERDEN, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 119 ), , 2. SOZIALPOLITIK - MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER - ENTGELT - GLEICHHEIT - GRUNDSATZ - UNMITTELBARE WIRKUNG - VON DEM NATIONALEN GERICHT FESTSTELLBARE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 119 ),

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