JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 09.01.1997, Aktenzeichen: C-143/95 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 3 Die Mitteilung von Gemeinschaftshandlungen, auf die sich die Artikel 173 Absatz 5 und 191 des Vertrages beziehen, umfasst notwendig die Übermittlung einer detaillierten Darstellung des Inhalts und der Gründe der mitgeteilten Handlung. Fehlt es daran, könnte der Adressat der Mitteilung nämlich nicht mit Genauigkeit Inhalt und Gründe der fraglichen Handlung erfahren, obwohl dies für ihn erforderlich wäre, um gegen diese Entscheidung sachgerecht Klage zu erheben. Diesem Erfordernis kann nur durch die Übermittlung des Wortlauts der fraglichen Entscheidung und nicht durch die Übermittlung einer kurzen Zusammenfassung ihres Inhalts entsprochen werden. Daraus folgt, daß die Klagefrist erst an dem Tag beginnen kann, an dem eine Mitteilung im vorbezeichneten Sinne erfolgt ist. 4 Die vom Gericht vorgenommene Würdigung der ihm vorgelegten Beweise kann durch ein Rechtsmittel nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, es wird nachgewiesen, daß das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 2950/83, EG-Vertrag |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 2950/83 Art. 6 Abs. 1, EG-Vertrag Art. 173 Abs. 5, EG-Vertrag Art. 191, |
| Stichworte: | 1 Nichtigkeitsklage - Fristen - Beginn - Mitteilung - Begriff - Übermittlung des Wortlauts der Handlung, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 5), , 2 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Würdigung der vorgelegten Beweismittel - Unzulässigkeit, wenn keine Rechtsfehler des Gerichts dargetan werden - Zurückweisung, , (EG-Vertrag, Artikel 168a, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), |
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