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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 09.01.1990, Aktenzeichen: 337/88 



EUGH – Aktenzeichen: 337/88

Urteil vom 09.01.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Verordnung ist in der gesamten Gemeinschaft als an dem Datum veröffentlicht anzusehen, das auf der Ausgabe des Amtsblatts vermerkt ist, die den Text dieser Verordnung enthält. Falls jedoch der Nachweis erbracht wird, daß das Datum, an dem die Ausgabe tatsächlich verfügbar war, nicht dem auf dieser Ausgabe angegebenen Datum entspricht, ist das tatsächliche Veröffentlichungsdatum maßgebend.

2. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es zwar im allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist.

Genau dies war bei der Rückwirkung der Verordnung Nr. 57/81 über Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen infolge des Beitritts Griechenlands zum 1. Januar 1981 gemäß Artikel 6 dieser Verordnung der Fall. Zum einen mussten nämlich im allgemeinen Interesse der Übergang von der bisherigen Regelung zur Gemeinschaftsregelung erleichtert und Spekulationen verhindert werden, und zum anderen konnten die Wirtschaftsteilnehmer nicht erwarten, daß ihnen bei Waren, für die in Griechenland Ausfuhrerstattungen gewährt worden waren, der Wegfall der Gemeinschaftsabschöpfung bei der Einfuhr zugute kommen würde, obwohl durch diese Abschöpfung die Wirkung der von Drittländern gewährten Erstattungen ausgeglichen werden soll.
Stichworte:1. Handlungen der Organe - Verordnungen - Veröffentlichung - Datum, , ( EWG-Vertrag, Artikel 191 Absatz 1 ), , 2. Handlungen der Organe - Zeitliche Geltung - Rückwirkungsverbot - Ausnahmen - Voraussetzungen - Vorliegender Fall, , ( Verordnung Nr. 57/81 der Kommission, Artikel 6 ),

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