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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 08.12.2005, Aktenzeichen: C-33/04 



EUGH – Aktenzeichen: C-33/04

Urteil vom 08.12.2005


Rechtsgebiete:EG, RL 97/33, RL 98/10
Vorschriften:EG Art. 226, RL 97/33 Art. 7 Abs. 5, RL 98/10 Art. 18 Abs. 1, RL 98/10 Art. 18 Abs. 2,
Stichworte:Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Telekommunikation - Richtlinie 97/33/EG - Artikel 7 Absatz 5 - Verpflichtung zur Überprüfung der Einhaltung der Kostenrechnungssysteme durch eine unabhängige zuständige Stelle und zur Veröffentlichung einer entsprechenden Erklärung - Richtlinie 98/10/EG - Artikel 18 Absätze 1 und 2 - Keine ordnungsgemäße Anwendung der erlassenen Maßnahmen in Bezug auf die Überprüfung der Einhaltung des Kostenrechnungssystems durch die nationale Regulierungsbehörde und in Bezug auf die jährliche Veröffentlichung einer Erklärung über die Einhaltung dieses Systems - Zulässigkeit - Klageinteresse - Vorverfahren - Verfahrensrechte - Richtlinien 2002/19/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG - Übergangsbestimmungen - Nichterlass von Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten, die geeignet sind, das von einer Richtlinie vorgeschriebene Ergebnis ernstlich zu gefährden, während der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie - Standardzusammenschaltungsangebote,

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