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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 08.11.1990, Aktenzeichen: 53/88 



EUGH – Aktenzeichen: 53/88

Urteil vom 08.11.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 80/987 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers räumt den Mitgliedstaaten die Befugnis ein, die Ansprüche von bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern ausnahmsweise vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen.

Wird der Ausschluß wegen der besonderen Art des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses zugelassen, so ist er nicht vom Bestehen einer anderen als der in der Richtlinie vorgesehenen Garantieform abhängig, die einen gleichwertigen Schutz gewährt. Wird er dagegen gerade wegen des Bestehens einer solchen Garantie zugelassen, so ist er nur möglich, wenn der Arbeitnehmer einen Schutz genießt, der sich zwar auf ein System stützt, dessen Modalitäten sich von denen des in der Richtlinie vorgesehenen Systems unterscheiden, der ihm aber die in der Richtlinie festgelegten wesentlichen Garantien bietet.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Richtlinie 80/987/EWG vom 20. Oktober 1980
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 169, Richtlinie 80/987/EWG vom 20. Oktober 1980 Art. 2, Richtlinie 80/987/EWG Art. 4, Richtlinie 80/987/EWG Art. 7, Richtlinie 80/987/EWG Art. 8, Richtlinie 80/987/EWG Art. 1 Abs. 2,
Stichworte:Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987 - Anwendungsbereich - Durch die Richtlinie zugelassene Ausnahmen, , ( Richtlinie 80/987 des Rates, Artikel 1 Absatz 2 ),

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