JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 08.11.1990, Aktenzeichen: 179/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen steht vorbehaltlich der aufgrund von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie erlassenen Vorschriften des nationalen Rechts zum Schutz der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, Entlassungen aufgrund von Fehlzeiten infolge einer durch Schwangerschaft oder Entbindung verursachten Krankheit nicht entgegen. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, RL Nr. 76/207/EWG |
| Vorschriften: | EWGV Art. 177, RL Nr. 76/207/EWG Art. 5 Abs. 1, |
| Stichworte: | Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Entlassung einer Arbeitnehmerin aufgrund von Fehlzeiten infolge einer durch Schwangerschaft oder Entbindung verursachten Krankheit - Zulässigkeit, , ( Richtlinie 76/207 des Rates, Artikel 2 und 5 ), |
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