JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 08.07.1999, Aktenzeichen: C-51/92 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Der Zweck der Akteneinsicht in Wettbewerbssachen besteht insbesondere darin, es den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu ermöglichen, von den in den Akten der Kommission enthaltenen Beweismitteln Kenntnis zu nehmen, damit sie auf deren Grundlage zu den Schlußfolgerungen, zu denen die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte gelangt ist, Stellung nehmen können. Durch die allgemeinen Grundsätze über dieses Akteneinsichtsrecht soll die wirksame Inanspruchnahme der Verteidigungsrechte gewährleistet werden. Bei Entscheidungen über Zuwiderhandlungen gegen die für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, durch die Geldbussen oder Zwangsgelder verhängt werden, kann die Verletzung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts über das Akteneinsichtsrecht im Verfahren vor Erlaß der Entscheidung grundsätzlich deren Nichtigerklärung nach sich ziehen, wenn die Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens beeinträchtigt worden sind. In einem solchen Fall wird die eingetretene Verletzung nicht durch den blossen Umstand geheilt, daß die Einsicht in einem späteren Stadium, insbesondere im Gerichtsverfahren wegen einer eventuellen Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, ermöglicht worden ist. Doch führt ein derartiger Rechtsverstoß nur dann zur Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung, wenn das betroffene Unternehmen nachweist, daß es die Dokumente, in die ihm die Einsicht verweigert wurde, zu seiner Verteidigung hätte nutzen können. 2 Dem Gemeinschaftsrichter wird durch keine Vorschrift die Verpflichtung auferlegt, seine Urteile über Klagen auf Nichtigerklärung ein und desselben Rechtsakts zu ein und demselben Zeitpunkt zu erlassen. Vielmehr ergibt sich aus den Artikeln 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und 50 der Verfahrensordnung des Gerichts ausdrücklich, daß die Verbindung von den gleichen Gegenstand betreffenden Rechtssachen eine reine Ermessensentscheidung darstellt und nachträglich wieder aufgehoben werden kann. 3 Es steht dem Gerichtshof nicht zu, bei der Entscheidung über Rechtsfragen in einem Rechtsmittelverfahren aus Billigkeitsgründen seine Bewertung an die Stelle der Bewertung des Gerichts zu setzen, das in Wahrnehmung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe einer Geldbusse entscheidet, die gegen ein Unternehmen wegen der von ihm begangenen Verletzung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft festgesetzt worden ist. |
| Rechtsgebiete: | EG-Satzung, Entscheidung 86/398/EWG, EGV, Verfahrensordnung |
| Vorschriften: | EG-Satzung Art. 49, Entscheidung 86/398/EWG, EGV Art. 85 (jetzt EGV Art. 81), Verfahrensordnung Art. 62, |
| Stichworte: | 1 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Akteneinsicht - Wahrung der Verteidigungsrechte - Verletzung - Folgen, , (Verordnung Nr. 17, Artikel 19 Absatz 1, Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 3 und 7 bis 9), , 2 Verfahren - Urteil - Keine Verpflichtung zum gleichzeitigen Erlaß der Urteile in denselben Rechtsakt betreffenden Rechtssachen, , (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 43, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 50), , 3 Rechtsmittel - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Überprüfung der vom Gericht vorgenommenen Bewertung der Höhe einer gegen ein Unternehmen verhängten Geldbusse aus Billigkeitsgründen - Ausschluß, |
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