JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 08.07.1999, Aktenzeichen: C-354/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Die Unvereinbarkeit von nationalem Recht mit den Gemeinschaftsvorschriften, lässt sich, auch soweit diese unmittelbar anwendbar sind, letztlich nur durch verbindliche nationale Bestimmungen ausräumen, die denselben rechtlichen Rang haben wie die zu ändernden Bestimmungen. 2 Richtlinien müssen mit Bestimmungen umgesetzt werden, die zweifelsfrei verbindlich und so konkret, bestimmt und klar sind, daß sie dem Gebot der Rechtssicherheit genügen. Danach muß den Begünstigten bei Richtlinien, die Rechte für einzelne begründen sollen, der volle Umfang dieser Rechte erkennbar sein. |
| Rechtsgebiete: | EGV, Richtlinie 96/97/EG |
| Vorschriften: | EGV Art. 169 (jetzt EGV Art. 226), Richtlinie 96/97/EG, |
| Stichworte: | 1 Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Verstoß - Beibehaltung einer mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren nationalen Vorschrift - Unzulässigkeit unabhängig von der unmittelbaren Anwendbarkeit der betreffenden Gemeinschaftsnorm, , 2 Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Richtlinie, die Ansprüche des einzelnen begründen soll - Umsetzung ohne Tätigwerden des Gesetzgebers - Unzulässigkeit, |
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