JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 08.07.1999, Aktenzeichen: C-215/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Artikel 6 der Richtlinie 91/157 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren verpflichtet die Mitgliedstaaten, zur Erreichung der Ziele der Richtlinie Programme aufzustellen und diese regelmässig zu revidieren und zu aktualisieren. Eine Studie oder ein Gesetzentwurf, die lediglich eine Reihe von durchzuführenden Programmen im einzelnen aufführen, sind für die Erreichung dieses Zieles ungenügend, da diese Vorschrift die tatsächliche Aufstellung der dort vorgesehenen Programme verlangt. 4 Die Zulässigkeit einer auf Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) gestützten Klage hängt allein von der objektiven Feststellung der Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats und nicht vom Beweis seines Untätigbleibens oder seiner ablehnenden Haltung ab. Folglich kann ein Mitgliedstaat, der eine Richtlinie pflichtwidrig nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt hat, nicht zu seiner Verteidigung geltend machen, er unternehme weiterhin alle erdenklichen Anstrengungen, um dieser Verpflichtung nachzukommen. |
| Rechtsgebiete: | EGV, Richtlinie 91/157/EWG |
| Vorschriften: | EGV Art. 169 (jetzt EGV Art. 226), Richtlinie 91/157/EWG Art. 6, Richtlinie 91/157/EWG Art. 11 Abs. 1, |
| Stichworte: | 1 Rechtsangleichung - Gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren - Richtlinie 91/157 - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, besondere Programme aufzustellen, um bestimmte Ziele zu erreichen - Tragweite, , (Richtlinie 91/157 des Rates, Artikel 6), , 2 Vertragsverletzungsverfahren - Objektiver Charakter - Anlaß der Vertragsverletzung - Unerheblich, , (EG-Vertrag, Artikel 169 [jetzt Artikel 226 EG]), |
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