JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 08.07.1999, Aktenzeichen: C-189/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Das Parlament kann beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung des Rates oder der Kommission erheben, sofern diese Klage auf die Wahrung seiner Rechte abzielt. Diese Voraussetzung ist erfuellt, wenn das Parlament den Gegenstand seines zu schützenden Rechts und die behauptete Verletzung dieses Rechts schlüssig darlegt. In Anwendung dieser Kriterien ist eine auf einen Verstoß gegen Artikel 190 des Vertrages (jetzt Artikel 253 EG) gestützte Klage unzulässig, wenn das Parlament im Rahmen seines Vorbringens, die angefochtenen Bestimmungen seien im Hinblick auf die Anforderungen dieses Artikels unzureichend oder falsch begründet, nicht schlüssig darlegt, inwiefern ein solcher Verstoß gegebenenfalls seine Rechte verletzen könnte. Das ist der Fall, wenn das Parlament sich auf die Behauptung beschränkt, die Änderung der von der Kommission für den Erlaß des angefochtenen Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage durch den Rat habe seine Befugnisse berührt, ohne daß es deutlich macht, inwiefern der Umstand, daß dieser Rechtsakt insoweit keine besondere Begründung enthält, zu einer eigenständigen Beeinträchtigung seiner Rechte geführt haben soll. 2 Für die Feststellung, ob ein Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem Drittstaat erhebliche finanzielle Folgen im Sinne des Artikels 228 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG) hat und sein Abschluß daher der Zustimmung des Parlaments bedarf, erscheint ein Vergleich der durch das Abkommen verursachten jährlichen finanziellen Belastung mit dem Gesamthaushalt der Gemeinschaft kaum aussagekräftig, da die Mittel für aussenpolitische Maßnahmen der Gemeinschaft seit jeher nur einen unbedeutenden Teil des Gemeinschaftshaushalts ausmachen. Dagegen ist der Vergleich der durch das Abkommen verursachten Ausgaben mit dem Gesamtbetrag der zur Finanzierung der aussenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft bestimmten Mittel besser geeignet, um zu beurteilen, welche finanzielle Bedeutung das Abkommen tatsächlich für die Gemeinschaft hat. Handelt es sich um ein sektorbezogenes Abkommen, so kann die Analyse insbesondere durch einen Vergleich zwischen den Ausgaben im Zusammenhang mit dem Abkommen und dem Gesamtbetrag der im Haushaltsplan für den betreffenden Sektor - ohne Unterscheidung nach internen und externen Maßnahmen - eingesetzten Mittel ergänzt werden. Da jedoch die einzelnen Sektoren eine sehr unterschiedliche Bedeutung für den Haushalt haben, darf diese Betrachtung nicht dazu führen, die finanziellen Auswirkungen eines Abkommens als erheblich einzustufen, wenn diese nicht einen wesentlichen Teil der Mittel zur Finanzierung der aussenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft ausmachen. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EG) Nr. 408/97, EGV |
| Vorschriften: | Verordnung (EG) Nr. 408/97, EGV Art. 43 (jetzt EGV Art. 37), EGV Art. 228 Abs. 3 Unterabs. 2 (jetzt Art. 300 Abs. 3 Unterabs. 2 EGV), EGV Art. 190 (jetzt EGV Art. 253), |
| Stichworte: | 1 Nichtigkeitsklage - Klagerecht des Parlaments - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Verteidigung seiner Rechte - Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren - Klage, die auf die unzureichende Begründung der angefochtenen Handlung gestützt ist - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG] und 190 [jetzt Artikel 253 EG]), , 2 Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Abschluß - Abkommen, die der Zustimmung des Parlaments bedürfen - Abkommen mit erheblichen finanziellen Folgen - Begriff - Kriterien, , (EG-Vertrag, Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 2 [nach Änderung jetzt Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG), |
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