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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 08.07.1982, Aktenzeichen: 189/81 



EUGH – Aktenzeichen: 189/81

Urteil vom 08.07.1982


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

EINE VERFÜGUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE , MIT DER EIN BEAMTER , DER SCHON AD PERSONAM IN EINE PLANSTELLE EINGEWIESEN IST , AD PERSONAM IN EINE ANDERE PLANSTELLE MIT DERSELBEN BESOLDUNGSGRUPPE EINGEWIESEN WIRD , VERÄNDERT NICHT DIE BEAMTENRECHTLICHE STELLUNG DES BETROFFENEN UND BESCHWERT IHN DESHALB NICHT.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 1, EWG/EAG BeamtStat Art. 5, EWG/EAG BeamtStat Art. 7,
Stichworte:BEAMTE - KLAGE - BESCHWERENDE MASSNAHME - BEGRIFF - VERSETZUNG AUF EINE PLANSTELLE AD PERSONAM EINES SCHON AD PERSONAM IN EINE ANDERE PLANSTELLE MIT DERSELBEN BESOLDUNGSGRUPPE EINGEWIESENEN BEAMTEN - ZULÄSSIGE VERSETZUNG, , ( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 91 ),

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