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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 08.06.1993, Aktenzeichen: C-52/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-52/91

Urteil vom 08.06.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Zwar erlaubt Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen es den Mitgliedstaaten, die Einzelheiten für die ihnen zugeteilten Quoten festzulegen, er schreibt aber auch vor, daß die Festlegung der nationalen Vorschriften in Übereinstimmung mit den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen zu erfolgen hat. Folglich dürfen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung dieser Einzelheiten nicht die Verpflichtungen ausser acht lassen, die ihnen insbesondere auch im Hinblick auf die zur Verhinderung von Quotenüberschreitungen vorgesehene vorläufige Einstellung des Fischfangs, wie sie Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2057/82 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten vorschreibt, obliegen.

Es ist Sache der Mitgliedstaaten, denen die Gemeinschaftsregelung die Mittel an die Hand gibt, sich rasch über den tatsächlichen Stand der Fänge zu informieren, für eine rasche Einholung der Auskünfte zu sorgen, wodurch es ihnen ermöglicht wird, rechtzeitig die vorläufige Einstellung des Fischfangs anzuordnen, um Quotenüberschreitungen zu verhindern. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um einen Verstoß gegen seine Verpflichtungen auf diesem Gebiet zu rechtfertigen.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 2057/82 vom 29. Juni 1982, Verordnung Nr. 2374/86 vom 24. Juli 1986
Vorschriften:Verordnung Nr. 2057/82 vom 29. Juni 1982 Art. 10 Abs. 2, Verordnung Nr. 2057/82 vom 29. Juni 1982 Art. 1, Verordnung Nr. 2057/82 vom 29. Juni 1982 Art. 9, Verordnung Nr. 2374/86 vom 24. Juli 1986 Art. 5 Abs. 2,
Stichworte:Fischerei - Erhaltung der Meeresschätze - Fangquotenregelung - Festlegung der Einzelheiten für die Nutzung der Quoten durch die Mitgliedstaaten - Grenzen - Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht - Kontrollpflichten der Mitgliedstaaten - Rechtzeitige Anordnung der vorläufigen Einstellung des Fischfangs zur Verhinderung von Quotenüberschreitungen, , (Verordnungen Nr. 2057/82 des Rates, Artikel 10 Absatz 2, und Nr. 170/83 des Rates, Artikel 5 Absatz 2),

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