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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 08.06.1993, Aktenzeichen: C-373/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-373/92

Urteil vom 08.06.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat verstösst gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 30 und 36 des Vertrages, wenn er für steriles medizinisches Zubehör mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten Laborversuche und -analysen vorschreibt, die bereits in diesen Mitgliedstaaten durchgeführt worden sind und deren Ergebnisse seinen Behörden mitgeteilt werden können. Zwar können nämlich die Mitgliedstaaten mangels einer vollständigen Gemeinschaftsregelung in diesem Bereich Maßnahmen einführen, die sicherstellen sollen, daß die eingeführten Erzeugnisse nicht dazu angetan sind, die öffentliche Gesundheit zu gefährden, jedoch gilt dies nur, sofern die eingeführten Maßnahmen geeignet sind, das Ziel des Gesundheitsschutzes zu erreichen, und dieses Ziel nicht durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beeinträchtigen.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 30, EWG-Vertrag Art. 36, EWG-Vertrag Art. 169,
Stichworte:Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Verpflichtung bei eingeführtem ärztlichen Zubehör bereits im Ursprungsmitgliedstaat vorgenommene Untersuchungen durchzuführen - Rechtfertigung - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Kein Rechtfertigungsgrund, , (EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36),

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