JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 08.06.1989, Aktenzeichen: 167/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Verordnung Nr. 2727/75 in der Fassung der Verordnung Nr. 1143/76 erlaubt es der Kommission, nach Maßgabe der möglicherweise unterschiedlichen Entwicklung der Marktpreise für Getreide in den verschiedenen Gebieten der Gemeinschaft nach Mitgliedstaaten differenzierte spezifische Maßnahmen zu ergreifen. Weder der Rat, der eine solche Ermächtigung erteilt hat, noch die Kommission, die danach aufgrund derselben in ihrer Verordnung Nr. 1629/77 die Möglichkeit einer solchen Differenzierung für zur Brotherstellung geeigneten Weichweizen vorgesehen und diese anschließend durch ihre Verordnung Nr. 400/86 eingeführt hat, haben eine Diskriminierung zwischen Erzeugern innerhalb der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag oder aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 7 EWG-Vertrag vorgenommen. Der Rat hat nämlich ein objektives Kriterium zugrunde gelegt, als er eine Ungleichbehandlung zuließ, und der Kommission ist bei der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen. 2. Die durch Artikel 190 EWG-Vertrag vorgeschriebene Begründung muß der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein. Sie muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig erkennen lassen, so daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erfahren können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann. Hingegen kann nicht verlangt werden, daß in der Begründung einer Verordnung die verschiedenen, manchmal sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt werden, die Gegenstand der Verordnung sind, wenn sie sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung hält, zu der sie gehört. |
| Stichworte: | 1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Getreide - Spezifische Interventionsmaßnahmen - Differenzierung nach Mitgliedstaaten - Keine diskriminierende Unterscheidung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern oder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Ermächtigung der Kommission ( EWG-Vertrag, Artikel 7 und 40 Absatz 3 Unterabsatz 2, Verordnung Nr. 2727/75 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 1143/76, Verordnungen Nrn. 1629/77 und 400/86 der Kommission ), , 2. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Verordnungen, , ( EWG-Vertrag, Artikel 190 ), |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 08.06.1989, Aktenzeichen: 167/88 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 08.06.1989, 167/88" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum