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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 08.05.2003, Aktenzeichen: C-122/01 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-122/01 P

Urteil vom 08.05.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rechtsmittelverfahren sind Rügen, die sich gegen nichttragende Gründe eines Urteils des Gerichts richten, ohne weiteres als unschlüssig zurückzuweisen, da sie nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen können.

( vgl. Randnr. 17 )

2. Der Gerichtshof ist im Rechtsmittelverfahren nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sind Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, so ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen. Diese Beurteilung ist daher, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

( vgl. Randnr. 27 )
Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 478/95
Vorschriften:Verordnung (EG) Nr. 478/95,
Stichworte:1. Rechtsmittel - Gründe - Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist - Unbeachtlicher Rechtsmittelgrund, , (Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58 Absatz 1), , 2. Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluss außer bei Verfälschung, , (Artikel 225 Absatz 1 EG, Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58 Absatz 1),

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