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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 08.05.2003, Aktenzeichen: C-113/01 



EUGH – Aktenzeichen: C-113/01

Urteil vom 08.05.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Artikel 28 EG und 30 EG stehen einer nationalen Regelung entgegen, nach der schon der auf Antrag ihres Inhabers erfolgte Widerruf einer Bezugsgenehmigung für das Inverkehrbringen den Widerruf der Genehmigung für den Parallelimport des betreffenden Arzneimittels impliziert.

Diese Bestimmungen stehen aber Beschränkungen des Parallelimports des betreffenden Arzneimittels dann nicht entgegen, wenn wegen des Fortbestands dieses Arzneimittels auf dem Markt des Einfuhrmitgliedstaats tatsächlich eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht.

( vgl. Randnr. 34 und Tenor )
Rechtsgebiete:EGV
Vorschriften:EGV Art. 28, EGV Art. 30,
Stichworte:Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Arzneimittel - Widerruf einer Genehmigung für den Parallelimport allein wegen des auf Antrag des Inhabers erfolgten Widerrufs der Bezugsgenehmigung für das Inverkehrbringen - Unzulässigkeit - Rechtfertigung - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Gefahr für die menschliche Gesundheit wegen des Fortbestands des Arzneimittels auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats, , (Artikel 28 EG und 30 EG),

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