JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 08.04.1992, Aktenzeichen: C-94/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Das in der Serie C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Merkblatt der Kommission vom 11. März 1981 über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, das dem Zoll und den Wirtschaftsteilnehmern die Erfuellung der Formalitäten erleichtern soll, die sich aus den Gemeinschaftsvorschriften über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern ergeben, hat den Charakter eines Informationsdokuments; es hat keine bindende Wirkung und würde es für sich allein den staatlichen Stellen nicht erlauben, die darin geschilderte Umrechnungsmethode den Wirtschaftsteilnehmern entgegenzuhalten. 2. Nach der Gemeinschaftsregelung über die im Wege der Dauerausschreibung festgelegten Ausfuhrerstattungen für Weißzucker ist ein im voraus festgesetzter Ausfuhrerstattungsbetrag, der in der Ausfuhrlizenz in der Währung des Mitgliedstaats ausgedrückt ist, in dem das Angebot abgegeben wurde, der aber in ECU zugeschlagen wurde, bei Verwendung der Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat von dem ECU-Betrag ausgehend in die Landeswährung des Ausfuhrstaats mittels des repräsentativen Kurses umzurechnen, der im Zeitpunkt der Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten gilt. |
| Rechtsgebiete: | EWGV |
| Vorschriften: | EWGV Art. 177, |
| Stichworte: | 1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen - Von der Kommission veröffentlichtes Merkblatt mit Erläuterungen für die Wirtschaftsteilnehmer - Informationsdokument - Keine bindende Wirkung, , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Ausfuhr in Drittländer - Verfahren der Dauerausschreibung - Vorausfestsetzung der Erstattung - Erstattungsbetrag, der in der Ausfuhrlizenz in der Währung eines Mitgliedstaats ausgedrückt ist - Erstattungsbetrag, der in ECU zugeschlagen wurde - Verwendung der Ausfuhrlizenz in einem anderen Mitgliedstaat - Modalitäten der Umrechnung in die Währung dieses Staates - Anwendung des im Zeitpunkt der Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten geltenden repräsentativen Kurses auf den ECU-Betrag, , (Verordnungen der Kommission Nrn. 2382/84, 2976/84 und 3067/84), |
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