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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 08.04.1992, Aktenzeichen: C-371/90 



EUGH – Aktenzeichen: C-371/90

Urteil vom 08.04.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, bietet keine Erläuterungen zu den Auskünften, die die zuständigen behörden binden, zu den zur Erteilung solcher Auskünfte befugten Behörden sowie zu der Form, in der diese erteilt werden müssen.

Die Verordnung bezweckt nämlich nicht die Harmonisierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, sondern soll die Rechtssicherheit gewährleisten, auf die sich ein Abgabenschuldner bei Verwaltungsakten mit finanziellen Folgen verlassen können muß, wenn die ursprünglichen Eingangs- oder Ausfuhrabgabenfestsetzungen auf Auskünften beruhen, die von den zuständigen Behörden selber erteilt worden sind und diese Behörden binden. Die vorstehend genannten Tatbestandsmerkmale bestimmen sich nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats, da das vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1715/90 geltende Gemeinschaftsrecht hierzu keine Angaben enthält.

2. Nach Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1697/79 ist es für den Ausschluß einer Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben nicht erforderlich, daß der Irrtum der zuständigen Behörden, die dem Abgabenschuldner eine Auskunft erteilten, von diesem nicht erkannt werden konnte. Diese Vorschrift sieht nämlich einen besonderen Schutz des Abgabenschuldners vor, der darauf beruht, daß falsche Auskünfte, die die zuständige Behörde binden, ein berechtigtes Vertrauen schaffen, das dem Betroffenen ein Recht auf das Unterbleiben einer Nacherhebung verschafft.

Der Umstand, daß der Irrtum der zuständigen Behörden vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte, ist dagegen ein Tatbestandsmerkmal des Artikels 5 Absatz 2, auf den sich der Abgabenschuldner, sofern der Tatbestand dieser Vorschrift erfuellt ist, berufen kann, wenn der Irrtum auf Auskünften beruht, die die zuständigen Behörden nicht binden. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der Art des Irrtums, der Erfahrung des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers und der von ihm an den Tag gelegten Sorgfalt festzustellen, ob diese Voraussetzung erfuellt ist.
Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979
Vorschriften:Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 Art. 5 Abs. 1 erster Gedankenstrich, Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 Art. 5 Abs. 2,
Stichworte:1. Eigenmittel der Gemeinschaften - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - "Auskünfte, die von den zuständigen Behörden selber erteilt worden sind und diese Behörden binden" - Begriff - Verweisung auf die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1715/90 geltenden nationalen Rechtsvorschriften, , (Verordnungen des Rates Nr. 1697/79, Artikel 5 Absatz 1, und Nr. 1715/90), , 2. Eigenmittel der Gemeinschaften - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Unterscheidung zwischen den Absätzen 1 und 2 des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1679/79 - Fehler der Verwaltung, der "vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte" - Beurteilungskriterien, , (Verordnung des Rates Nr. 1697/79, Artikel 5 Absätze 1 und 2),

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