JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 08.04.1992, Aktenzeichen: C-346/90 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Ein Rechtsmittel kann nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen, und ist daher nur zulässig, soweit dem Gericht vorgeworfen wird, unter Verletzung von Rechtsvorschriften entschieden zu haben, die es zu beachten hatte. Deshalb ist ein Rechtsmittelgrund unzulässig, mit dem die Tatsachenfeststellungen bestritten werden sollen, aufgrund deren das Gericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Klage eines Beamten unter Berücksichtigung der im Statut für die Einlegung einer Beschwerde und die Erhebung einer Klage vorgesehenen Fristen verspätet erhoben worden ist. Ebenfalls unzulässig ist der Rechtsmittelgrund, der sich gegen die vom Gericht vorgenommene Beurteilung des medizinischen Charakters der Feststellungen des Ausschusses richtet, der über den ursächlichen Zusammenhang einer Dienstunfähigkeit mit der Berufstätigkeit zu entscheiden hat. |
| Rechtsgebiete: | EWGS, Beamtenstatut |
| Vorschriften: | EWGS Art. 49, EWGV Art. 168a, Beamtenstatut Art. 78, Beamtenstatut Art. 90, |
| Stichworte: | Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Verspätete Einlegung einer Beamtenklage - Ärztliche Feststellungen über den ursächlichen Zusammenhang einer Krankheit mit der Berufstätigkeit - Unzulässigkeit - Zurückweisung, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), |
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