JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 08.04.1992, Aktenzeichen: C-256/90
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die den Herstellern von Nahrungs- oder Futtermitteln, die eine Behilfe für die Verarbeitung von Sojabohnen gemäß der Verordnung Nr. 1491/85 beantragt haben, auferlegte Verpflichtung, innerhalb ihres Betriebsgeländes über eine Lagereinrichtung zu verfügen, ist im Hinblick auf das angestrebte Ziel der Verhinderung betrügerischer Machenschaften als unangemessen anzusehen. Zum einen sieht die Beihilferegelung nämlich eine Vielzahl von Kontrollmöglichkeiten vor, insbesondere was den Ursprung des verarbeiteten Saatguts betrifft, und zum anderen lässt diese Pflicht die Entstehung hoher Kosten für die Unternehmen befürchten, da diese gegebenenfalls genötigt sind, neue Lagereinrichtungen zu schaffen. Die Regelung verstösst zugleich gegen den Gleichheitsgrundsatz, da sie für Verarbeitungsbetriebe gilt, die Nahrungs- oder Futtermittel herstellen, nicht aber für Verarbeitungsbetriebe, die Sojaöl erzeugen, ohne daß diese unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Verarbeitungsbetrieben sachlich gerechtfertigt wäre. Aus diesen Gründen ist Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2537/89 in der durch Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 150/90 ergänzten Fassung ungültig. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 2537/89 EWG, Verordnung Nr. 150/90 EWG, Verordnung Nr. 1491/85 EWG, Verordnung Nr. 2217/88 EWG, Verordnung Nr. 2194/85 EWG, Verordnung Nr. 1231/89 EWG |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 2537/89 EWG, Verordnung Nr. 150/90 EWG, Verordnung Nr. 1491/85 EWG, Verordnung Nr. 2217/88 EWG, Verordnung Nr. 2194/85 EWG, Verordnung Nr. 1231/89 EWG, |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Fette - Sondermaßnahmen für Sojabohnen - Verarbeitungsbeihilfe - Kontrollmaßnahmen - Identifizierung der Sojabohnen - Regelung, die die Hersteller von Nahrungs- oder Futtermitteln dazu verpflichtet, auf ihrem Betriebsgelände über eine Lagereinrichtung zu verfügen - Verstoß gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und das Verbot der diskriminierenden Unterscheidung zwischen Erzeugern - Rechtswidrigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2, Verordnung Nr. 1491/85 des Rates, Verordnung Nr. 2537/89 der Kommission, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b in der durch Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 150/90 ergänzten Fassung), |
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