JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 08.03.2007, Aktenzeichen: C-447/05
| Leitsatz: | Ein Vorgang, bei dem verschiedene Teile zusammengesetzt werden, stellt eine wesentliche Be- oder Verarbeitung dar; ein solcher Vorgang kann als ursprungsbegründend angesehen werden, wenn er aus technischer Sicht und im Hinblick auf die Definition der betreffenden Ware die entscheidende Herstellungsstufe bildet, auf der die Bestimmung der verwendeten Bestandteile konkretisiert wird und auf der der Ware ihre besonderen qualitativen Eigenschaften verliehen werden. Indes kann es bei der Vielzahl der unter den Begriff der Montage fallenden Vorgänge Sachverhalte geben, bei denen sich der Ursprung einer Ware nicht anhand technischer Kriterien bestimmen lässt. In diesen Fällen ist hilfsweise das Kriterium des durch die Montage geschaffenen Mehrwerts heranzuziehen. Insoweit muss die Kommission im Rahmen des Wertungsspielraums, über den sie beim Erlass der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Zollkodex der Gemeinschaft, insbesondere der den Ursprung der Waren betreffenden Maßnahmen, verfügt, allgemeine Bestimmungen erlassen, die aus Gründen der Rechtssicherheit die Gesamtsituation eines Industriesektors dauerhaft berücksichtigen und folglich nicht durch die besondere Situation eines bestimmten Unternehmens dieses Sektors in einem bestimmten Zeitpunkt beeinflusst werden können. So kann die Heranziehung des Kriteriums des Mehrwerts dadurch gerechtfertigt sein, dass die Kommission die große Vielfalt der Vorgänge berücksichtigt, die in dem gesamten in Rede stehenden Industriesektor unter den Begriff der Montage fallen. |
| Rechtsgebiete: | EG, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 |
| Vorschriften: | EG Art. 234, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Anhang 11, |
| Stichworte: | Zollkodex der Gemeinschaft - Durchführungsmaßnahmen - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Anhang 11 - Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren - Fernsehempfangsgeräte - Begriff der wesentlichen Be- oder Verarbeitung - Kriterium des Wertzuwachses - Gültigkeit, |
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