JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 08.03.2001, Aktenzeichen: C-97/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Nach Artikel 10 Absatz 1 EG treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Zu diesen Handlungen gehören die Richtlinien, die nach Artikel 249 Absatz 3 EG für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werden, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich sind. Diese Verpflichtung impliziert für jeden Mitgliedstaat, an den eine Richtlinie gerichtet ist, diejenige, im Rahmen seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten. ( vgl. Randnr. 9 ) |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 97/52/EWG, EGV |
| Vorschriften: | Richtlinie 97/52/EWG, EGV Art. 226, |
| Stichworte: | Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, , (Artikel 10 Absatz 1 EG und 249 Absatz 3 EG), |
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