JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 08.03.1988, Aktenzeichen: 339/85
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Durch die Bestimmung des Artikels 72 Absatz 1 des Statuts, daß dem Beamten, seinem Ehegatten, seinen Kindern und den sonstigen unterhaltsberechtigten Personen in Krankheitsfällen nach einer für die Organe gemeinsamen Regelung Ersatz der Aufwendungen bis zu einem bestimmten Prozentsatz gewährleistet wird, bleibt es den Verfassern dieser Regelung überlassen, unter Beachtung der Vorschriften des Statuts und der von diesem verfolgten Ziele den Geltungsbereich dieser Krankheitsfürsorge näher zu regeln. Indem Artikel 3 Absatz 3 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften die gemäß Anhang VII Artikel 2 Absatz 4 des Statuts den unterhaltsberechtigten Kindern des Beamten gleichgestellten Personen von den Leistungen der Gemeinschaft ausnimmt, soweit sie durch eine andere öffentliche Krankheitsfürsorge gesichert sind, überschreitet er nicht die in Artikel 72 dieses Statuts gezogenen Grenzen, da es der Absicht der Verfasser des Statuts entspricht, den Bereich der Krankenversicherung der Beamten und ihrer Familienangehörigen zu begrenzen, um eine doppelte Krankenversicherung soweit wie möglich auszuschließen. |
| Stichworte: | Beamte - Soziale Sicherheit - Krankenversicherung - Unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellte Personen - Anspruch auf Leistungen - Voraussetzung - Keine Sicherung durch eine andere öffentliche Krankenfürsorge - Im Statut nicht vorgesehene Voraussetzung - Rechtmässigkeit, , ( Beamtenstatut, Artikel 72 Absatz 1, Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, Artikel 3 Absatz 3 ), |
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