JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 08.03.1979, Aktenzeichen: 130-78
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg NACH EINER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION , DIE AUFGRUND VON ARTIKEL 16 DER VERORDNUNG NR. 14/64 GETROFFEN WURDE UND EINEN MITGLIEDSTAAT ZUR BESEITIGUNG EINER EINZELSTAATLICHEN SCHUTZMASSNAHME VERPFLICHTET , IST DIESER STAAT SELBST DANN NICHT MEHR BEFUGT , EINEM WIRTSCHAFTSUNTERNEHMEN WEGEN EINER NACH DEM WIRKSAMWERDEN DIESER ENTSCHEIDUNG ERFOLGTEN EINFUHR DIE AUFGRUND DER SCHUTZMASSNAHME , DEREN BESEITIGUNG DIE KOMMISSION VERLANGT HAT , ERLASSENEN EINZELSTAATLICHEN BESTIMMUNGEN ENTGEGENZUHALTEN , WENN DIESE BESTIMMUNGEN IM INNERSTAATLICHEN RAHMEN ERST NACH DEM WIRKSAMWERDEN DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION AUFGEHOBEN WORDEN SIND. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung 14/64, EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | Verordnung 14/64 Art. 18, Verordnung 14/64 Art. 16, EWG-Vertrag Art. 191 Abs. 2, |
| Stichworte: | LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - RINDFLEISCH - EINFUHR AUS DRITTEN LÄNDERN - SCHUTZMASSNAHMEN EINES MITGLIEDSTAATS - ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE AUFHEBUNG - UNMITTELBARE GELTUNG, , ( VERORDNUNG NR. 14/64 DES RATES , ARTIKEL 16 ABSATZ 2, ENTSCHEIDUNG NR. 66/474 DER KOMMISSION ), |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 08.03.1979, Aktenzeichen: 130-78 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 08.03.1979, 130-78" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum