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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 08.03.1979, Aktenzeichen: 130-78 



EUGH – Aktenzeichen: 130-78

Urteil vom 08.03.1979


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

NACH EINER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION , DIE AUFGRUND VON ARTIKEL 16 DER VERORDNUNG NR. 14/64 GETROFFEN WURDE UND EINEN MITGLIEDSTAAT ZUR BESEITIGUNG EINER EINZELSTAATLICHEN SCHUTZMASSNAHME VERPFLICHTET , IST DIESER STAAT SELBST DANN NICHT MEHR BEFUGT , EINEM WIRTSCHAFTSUNTERNEHMEN WEGEN EINER NACH DEM WIRKSAMWERDEN DIESER ENTSCHEIDUNG ERFOLGTEN EINFUHR DIE AUFGRUND DER SCHUTZMASSNAHME , DEREN BESEITIGUNG DIE KOMMISSION VERLANGT HAT , ERLASSENEN EINZELSTAATLICHEN BESTIMMUNGEN ENTGEGENZUHALTEN , WENN DIESE BESTIMMUNGEN IM INNERSTAATLICHEN RAHMEN ERST NACH DEM WIRKSAMWERDEN DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION AUFGEHOBEN WORDEN SIND.
Rechtsgebiete:Verordnung 14/64, EWG-Vertrag
Vorschriften:Verordnung 14/64 Art. 18, Verordnung 14/64 Art. 16, EWG-Vertrag Art. 191 Abs. 2,
Stichworte:LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - RINDFLEISCH - EINFUHR AUS DRITTEN LÄNDERN - SCHUTZMASSNAHMEN EINES MITGLIEDSTAATS - ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE AUFHEBUNG - UNMITTELBARE GELTUNG, , ( VERORDNUNG NR. 14/64 DES RATES , ARTIKEL 16 ABSATZ 2, ENTSCHEIDUNG NR. 66/474 DER KOMMISSION ),

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