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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 08.03.1972, Aktenzeichen: 42-71 



EUGH – Aktenzeichen: 42-71

Urteil vom 08.03.1972


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE VORAUSSETZUNGEN, DIE ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWGV FÜR KLAGEN VON PRIVATPERSONEN GEGEN HANDLUNGEN DER ORGANE AUFSTELLT, SIND NICHT ERFÜLLT, WENN EINE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON VON EINER SOLCHEN HANDLUNG WEGEN IHRER ZUGEHÖRIGKEIT ZU EINER ABSTRAKT UND ALS GANZES UMSCHRIEBENEN GRUPPE, NICHT ALS ADRESSATIN EINER SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFENDEN MASSNAHME BERÜHRT WIRD.
Rechtsgebiete:EWG-Vertr.
Vorschriften:EWG-Vertr. Art. 173, EWG-Vertr. Art. 175,
Stichworte:HANDLUNGEN DER ORGANE - HANDLUNG MIT VERORDNUNGSCHARAKTER - KLAGEN VON PRIVATPERSONEN - ABSTRAKT UND ALS GANZES UMSCHRIEBENE PERSONENGRUPPEN - UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGE, , ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 173 ),

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