JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 08.02.1996, Aktenzeichen: C-212/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Da es Zweck der Erhebung des Clawback im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch ist, Störungen im Binnenhandel der Gemeinschaft zu vermeiden, die sich aus der variablen Schlachtprämie ergeben, muß der Clawback so ausgestaltet sein, daß die Wirkung der Prämie neutralisiert wird, wenn die Erzeugnisse, denen sie zugute kam, das betreffende Gebiet verlassen, wobei die Regelung weder einen Vorteil für die Erzeuger dieses Gebiets mit sich bringen darf, was der Fall wäre, wenn der erhobene Clawback niedriger wäre als die Prämie, noch die Wettbewerbsposition dieser Erzeuger beeinträchtigen darf, was der Fall wäre, wenn der Clawback höher wäre als die Prämie. Die erste von zwei Methoden zur Berechnung des zu erhebenden oder im Falle einer rechtswidrigen Erhebung zu erstattenden Clawback, die die Verordnung Nr. 1922/92 vorsieht und die denjenigen Händlern eröffnet ist, die den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats beweisen können, welche Prämie für die dem Clawback unterworfenen Erzeugnisse tatsächlich gezahlt wurde, entspricht zweifelsfrei dem Zweck der Regelung über die Erhebung des Clawback, da nach ihr der Clawback in derselben Höhe wie die gewährte Schlachtprämie festgesetzt wird. Es ist auch nicht offenkundig sachwidrig, den Händlern im Rahmen dieser ersten Möglichkeit die Beweislast aufzubürden. Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3013/89 ° beide Verordnungen betreffen die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch ° schreiben unzweideutig vor, daß der Betrag des Clawback in Höhe der Prämie festzusetzen sei, so daß ein sorgfältiger Bürger, dem bekannt war, daß er clawback-pflichtig sei, geeignete Vorkehrungen treffen musste, um sich die Beweise zu beschaffen, mit denen er diese Höhe nachweisen konnte. Im übrigen kennt der Händler den Wirtschaftsteilnehmer, bei dem er die dem Clawback unterworfenen Erzeugnisse gekauft hat, so daß er am besten in der Lage ist, den erforderlichen Beweis zu erbringen. Zudem sieht die Verordnung Nr. 1922/92 als zweite Möglichkeit eine andere Methode zur Berechnung des Clawback vor, falls der Ausfuhrhändler diesen Beweis nicht erbringen kann. Auch diese zweite Möglichkeit, die sich auf den Mittelwert der Prämiensätze stützt, die während eines Zeitraums von vier Wochen in Kraft waren, der sowohl den Zeitpunkt der ersten Verbringung des Erzeugnisses auf den Markt als auch den seiner Ausfuhr umfasst, entspricht dem Ziel des Clawback. Zum einen erlaubt sie, die Schwankungen des Clawback gegenüber der alten, für ungültig erklärten Berechnungsregelung erheblich zu verringern, nach der der Clawback dem Betrag der allein für die Woche der Ausfuhr der betroffenen Erzeugnisse festgesetzten Prämie entsprach. Zudem gewährleistet die Verwendung eines Mittelwerts aus vier Wochen, daß der Betrag des Clawback demjenigen der Prämie so nah wie möglich ist. 2. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1633/84, der die Erhebung des Clawback im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch regelt, in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1922/92 sowie nach Artikel 2 dieser letztgenannten Verordnung, die die Erstattung zu Unrecht erhobenen Clawbacks regelt, sind die Händler gehalten, den Betrag der tatsächlich für die clawback-pflichtigen Erzeugnisse gewährten Prämie binnen der in der Verordnung Nr. 1922/92 festgelegten Frist gemäß nationalem Recht zu beweisen, soweit die nationalen Bestimmungen die Bedeutung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigen. Dabei dürfen aufgrund der Mitwirkungspflicht der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 des Vertrages die nationalen Behörden die Wirkung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigen, so daß die im nationalen Recht vorgesehenen Regelungen nicht ungünstiger gestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Verfahren, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren dürfen. 3. Randnummer 30 des Urteils vom 10. März 1992 in den Rechtssachen C-38/90 und C-151/90, Lomas u. a., erlaubt es Wirtschaftsteilnehmern und ihren Rechtsnachfolgern, die vor dem 10. März 1992 Klage auf Erstattung zu Unrecht gezahlten Clawbacks erhoben oder einen nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben, die Ungültigkeit des Artikels 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1633/84, der die Erhebung des Clawback im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch regelt, ab deren Inkrafttreten geltend zu machen, sofern nicht nationale Bestimmungen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Grenzen den vor der Antragstellung liegenden Zeitraum begrenzen, für den die Erstattung zu Unrecht erfolgter Zahlungen erlangt werden kann. 4. Soweit Artikel 2 der Verordnung Nr. 1922/92 zur Änderung der Verordnung Nr. 1633/84 mit Durchführungsbestimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe und zur Regelung der Erstattung zu Unrecht erhobener Beträge keine Regelung enthält, haben die nationalen Gerichte, die über eine Klage auf Erstattung zu Unrecht erhobenen Clawbacks zu entscheiden haben, ihr nationales Recht anzuwenden, soweit das nationale Verfahrensrecht nicht ungünstiger gestaltet ist als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermässig erschwert. Eine nationale Vorschrift, nach der ein von einer Behörde aufgrund eines Rechtsirrtums gezahlter Betrag nur zurückverlangt werden kann, wenn die Zahlung unter Vorbehalt erfolgte, wird diesem Erfordernis offenkundig nicht gerecht, da sie den wirksamen Schutz der den Wirtschaftsteilnehmern durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte beeinträchtigen kann. Im übrigen bezeichnet Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung ausdrücklich die Wirtschaftsteilnehmer, die Erstattungsklage erheben können, ohne diese Klage von Voraussetzungen abhängig zu machen, die das Verhalten der Wirtschaftsteilnehmer bei der Zahlung betreffen. Hingegen hindert das Gemeinschaftsrecht eine nationale Rechtsordnung nicht daran, eine Erstattung zu Unrecht erhobener Beträge zu verweigern, wenn diese zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Berechtigten führen würde. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung 1633/84, Verordnung 1922/92 |
| Vorschriften: | Verordnung 1633/84 Art. 4 Abs. 1, Verordnung 1922/92 Art. 1, Verordnung 1922/92 Art. 2, |
| Stichworte: | 1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Schaf- und Ziegenfleisch - Variable Schlachtprämie - Bei der Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat erhobener Betrag in entsprechender Höhe (Clawback) - Berechnungsweise - Betrag in Höhe der tatsächlich gewährten Prämie - Beweislast des Ausfuhrhändlers - Betrag in Höhe des Mittelwerts der Prämiensätze, die für die Woche der Ausfuhr der Erzeugnisse und die drei vorherigen Wochen galten - Gültigkeit, , (Verordnungen Nr. 1837/80 des Rates, Artikel 9 Absatz 3, und Nr. 3013/89 des Rates, Artikel 24 Absatz 5, Verordnung Nr. 1922/92 der Kommission), , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Schaf- und Ziegenfleisch - Variable Schlachtprämie - Bei der Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat erhobener Betrag in entsprechender Höhe (Clawback) - Berechnungsmethode - Betrag in Höhe der tatsächlich gewährten Prämie - Beweise, die die nationalen Behörden von den Händlern fordern - Anwendung nationalen Rechts - Grenzen, , (EG-Vertrag, Artikel 5, Verordnungen Nr. 1633/84 der Kommission, Artikel 4 Absatz 1, und Nr. 1922/92 der Kommission, Artikel 1 und 2), , 3. Vorabentscheidungsverfahren - Gültigkeitsprüfung - Ungültigerklärung einer Verordnung - Wirkungen - Zeitliche Begrenzung - Ausnahme zugunsten eines Wirtschaftsteilnehmers, der eine Klage erhoben oder einen nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt hat - Bedeutung der Ausnahme im Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in den Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 - Befugnis der von der Ausnahme begünstigten Wirtschaftsteilnehmer, ihre Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung auf die Ungültigkeit der fraglichen Verordnung ab deren Inkrafttreten zu stützen - Grenzen, , (Verordnung Nr. 1633/84 der Kommission, Artikel 4 Absätze 1 und 2), , 4. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Schaf- und Ziegenfleisch - Variable Schlachtprämie - Bei der Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat erhobener Betrag in entsprechender Höhe (Clawback) - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlten Clawbacks - Anwendung nationalen Rechts - Grenzen, , (Verordnung Nr. 1922/92 der Kommission, Artikel 2 Absatz 1), |
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