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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 08.02.1966, Aktenzeichen: 8-65 



EUGH – Aktenzeichen: 8-65

Urteil vom 08.02.1966


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE SCHÄTZUNG VON AMTS WEGEN IST AUSREICHEND BEGRÜNDET, WENN IN KNAPPER FORM IHR WESENTLICHER GRUND BEZEICHNET IST; DIE VERWALTUNGSBEHÖRDE IST NICHT VERPFLICHTET, IHRE BEURTEILUNG AUSFÜHRLICH ZU ERLÄUTERN ODER DIE BUCHFÜHRUNGSUNTERLAGEN UND DIE TECHNISCHEN UNTERSUCHUNGEN ANZUFÜHREN, AUF DENEN IHRE BEURTEILUNG BERUHT.

ENTBEHREN DIE ERKLÄRUNGEN DES UNTERNEHMENS NICHT JEDER GRUNDLAGE, SO DARF SICH DIE BEKLAGTE HOHE BEHÖRDE NICHT AUF DIE BEMERKUNG BESCHRÄNKEN, DIESE ERKLÄRUNGEN SEIEN NICHT VOLLKOMMEN BEWEISKRÄFTIG, UND SICH NICHT EINER BEGRÜNDUNG IHRER ENTSCHEIDUNG ENTHALTEN.
Rechtsgebiete:Entscheidung 2/57
Vorschriften:Entscheidung 2/57 Art. 4 Abs. 2,
Stichworte:VERANLAGUNG - SCHÄTZUNG VON AMTS WEGEN - BEGRÜNDUNG,

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