JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 08.01.2002, Aktenzeichen: C-507/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die für die gemeinsame Agrarpolitik auf dem Rindfleischsektor geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten aufgrund von Informationen über einen möglichen Zusammenhang zwischen der spongiformen Rinderenzephalopathie und der beim Menschen auftretenden Creutzfeldt-Jakob-Krankheit und über die durch die spongiforme Rinderenzephalopathie hervorgerufene Krise im Vereinigten Königreich nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt in der Fassung der Richtlinie 92/118 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662 und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425 unterliegen, befugt waren, - die Tötung von in ihrem Gebiet befindlichen Kälbern aus dem Vereinigten Königreich anzuordnen und - den Zeitpunkt dieser Tötung zu bestimmen. ( vgl. Randnr. 47 und Tenor ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Verordnung (EG) Nr. 717/96, Verordnung (EWG) Nr. 805/68, Richtlinie 90/425/EWG |
| Vorschriften: | EGV Art. 234, Verordnung (EG) Nr. 717/96, Verordnung (EWG) Nr. 805/68, Richtlinie 90/425/EWG, |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs - Richtlinien 89/662 und 90/425 - Zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie zu treffende Dringlichkeitsmaßnahmen - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten - Entscheidung über die Tötung britischer Kälber - Festlegung des Zeitpunkts der Tötung, , (Richtlinie 90/425 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a), |
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