JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 08.01.2002, Aktenzeichen: C-248/99 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 37 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes, der nach ihrem Artikel 46 auch für das Gericht gilt, verwehrt es einem Streithelfer nicht, andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, solange er damit die Unterstützung der Anträge dieser Partei bezweckt. ( vgl. Randnr. 56 ) 2. Aus den Artikeln 225 EG, 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Dieser Anforderung wird ein Rechtsmittel nicht gerecht, mit dem nicht erläutert wird, welche aus einem anderen Urteil übernommenen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils rechtlich fehlerhaft seien, und mit dem auch keinerlei Hinweis dazu gegeben wird, wie sich die mit dem Rechtsmittel angeführten neuen Gesichtspunkte im Geringsten auf diese Entscheidungsgründe hätten auswirken können. ( vgl. Randnrn. 68-69 ) 3. In dem mit der Verordnung Nr. 2377/90 geschaffenen Gemeinschaftsverfahren für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs hat die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung auf Aufnahme eines rekombinierten Rindersomatotropins (BST) in das - in Anhang II der Verordnung enthaltene - Verzeichnis der Stoffe, für die keine Rückstandshöchstmengen gelten, zu Recht mit Rücksicht darauf abgelehnt, dass nach der Entscheidung 90/218 in der Fassung der Entscheidung 94/936 die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen oder für die Verabreichung dieses BST an Milchkühe untersagt war, denn diese Entscheidung wirkte sich dahin aus, dass die in Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung festgelegte Voraussetzung hinsichtlich des Inverkehrbringens des Erzeugnisses nicht erfuellt war. Aus Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 81/851 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel in der Fassung der Richtlinie 90/676, aus der Richtlinie 87/22 zur Angleichung der einzelstaatlichen Maßnahmen betreffend das Inverkehrbringen technologisch hochwertiger Arzneimittel, insbesondere aus der Biotechnologie, und aus Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2377/90 geht nämlich hervor, dass die Verfahren zur Festsetzung von Rückstandshöchstmengen und zur Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen ihrem Wesen nach in der Weise miteinander verknüpft sind, dass eine solche Genehmigung für ein Tierarzneimittel, das zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tieren verabreicht werden soll, nur erteilt wird, wenn eine Rückstandshöchstmenge festgesetzt wurde, dass aber auch eine Rückstandshöchstmenge für einen neuen pharmakologisch wirksamen Stoff nur festgesetzt wird, wenn dieser Stoff in den Verkehr gebracht werden soll. Es liegt überdies auf der Hand, dass die Kommission bei der Anwendung einer Verordnung auch andere gemeinschaftsrechtliche Vorschriften berücksichtigen darf. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2377/90 das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als eine Voraussetzung dafür benennt, dass die Festsetzung einer Rückstandshöchstmenge erwirkt werden kann. ( vgl. Randnrn. 80, 82-84 ) 4. Ist in dem Gemeinschaftsverfahren gemäß der Verordnung Nr. 2377/90 für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs eine der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Festsetzung einer Rückstandshöchstmenge nicht erfuellt, so ist die Kommission berechtigt, die Prüfung des Antrags zu verschieben oder ihn sogar abzulehnen. Im Licht des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und ihrer Sorgfaltspflicht darf die Kommission eine solche Entscheidung treffen, wenn zuvor alle widerstreitenden Interessen gegeneinander abgewogen worden sind, nämlich zum einen das Interesse des Gemeinschaftsorgans daran, nicht ein äußerst aufwendiges Entscheidungsverfahren unter Beteiligung des Reglungsausschusses fortführen zu müssen, wenn die Genehmigung für das Inverkehrbringen noch nicht und auch in naher Zukunft nicht erteilt werden kann, und zum anderen das berechtigte Interesse eines Unternehmens daran, dass seine Vertriebspläne angesichts einer bevorstehenden Aufhebung eines Moratoriums für das Inverkehrbringen des in Frage stehenden Erzeugnisses keine Verzögerung erleiden. ( vgl. Randnrn. 91-92 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs, Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurt, Richtlinie 87/22/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der einzelstaatlichen Maßnahmen betreffend das Inverkehrbringen technologisch hochwertiger Arzneimittel, insbesondere aus der Biotechnologie, Entscheidung 90/218/EWG des Rates vom 25. April 1990 über die Verabreichung von Rindersomatotropin (BST), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/936/EG des Rates vom 20. Dezember 1994 |
| Vorschriften: | Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs Art. 1 Abs. 1 Buchst. b, Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs Art. 6, Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs Art. 8, Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurt Art. 31 Abs. 3 Buchst. b, Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurt Art. 34 Abs. 2, Richtlinie 87/22/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der einzelstaatlichen Maßnahmen betreffend das Inverkehrbringen technologisch hochwertiger Arzneimittel, insbesondere aus der Biotechnologie Art. 2 Abs. 1, Entscheidung 90/218/EWG des Rates vom 25. April 1990 über die Verabreichung von Rindersomatotropin (BST), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/936/EG des Rates vom 20. Dezember 1994 Art. 1 Abs. 1, |
| Stichworte: | 1. Verfahren - Streithilfe - Antrag, der auf die Unterstützung der Anträge einer Partei gerichtet ist, jedoch andere Argumente enthält, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 4), , 2. Rechtsmittel-Gründe - Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers - Unzulässigkeit, , (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c), , 3. Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Hoechstmengen von Tierarzneimittelrückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs - Verfahren der Festsetzung - Verordnung Nr. 2377/90 - Ablehnung des Antrags auf Aufnahme eines rekombinierten Rindersomatotropins in das Verzeichnis der Stoffe, für deren Rückstände keine Hoechstmengen gelten - Berücksichtigung eines Vertriebsverbots für diesen Stoff - Zulässigkeit, , (Verordnung Nr. 2377/90 des Rates, Artikel 6 Absatz 1, Richtlinie 81/851 des Rates, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, Richtlinien 87/22 und 90/676 des Rates), , 4. Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Hoechstmengen von Tierarzneimittelrückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs - Verfahren der Festsetzung - Verordnung Nr. 2377/90 - Befugnisse der Kommission, , (Verordnung Nr. 2377/90 des Rates, Artikel 6), |
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