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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 07.12.2000, Aktenzeichen: C-482/98 



EUGH – Aktenzeichen: C-482/98

Urteil vom 07.12.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Wie sich aus Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 92/83 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ergibt, hängt die Gewährung oder die Versagung der Verbrauchsteuerbefreiung von der Denaturierungsmethode ab. Wurde diese Methode auf Gemeinschaftsebene genehmigt, wird auf den Alkohol gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a keine Verbrauchsteuer erhoben. Wurde der in einem nicht für den menschlichen Genuss bestimmten Erzeugnis enthaltene Alkohol hingegen nach einer mitgliedstaatlich genehmigten Methode denaturiert, ist die Steuerbefreiung nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b anzuwenden. Entspricht die Denaturierungsmethode keiner durch Gemeinschaftsrecht oder durch innerstaatliches Recht genehmigten Methode, kann das Erzeugnis nicht von der Steuer befreit werden. Demzufolge verstieße es gegen die Richtlinie 92/83, ein Erzeugnis, das die Bedingungen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie erfuellt, nur deshalb nicht von der Steuer zu befreien, weil festgestellt wurde, dass seine tatsächliche Zweckbestimmung nicht mit der ihm vom Marktteilnehmer gegebenen Bezeichnung übereinstimmt. Der Gemeinschaftsgesetzgeber sieht weder die Verwendung reinen Alkohols noch den Hoechstalkoholgehalt als Kriterien für die Anwendung der Steuerbefreiung an.

(Randnrn. 40-42)

2 Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Gemeinschaftstextes voneinander ab, so muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört.

(Randnr. 49)

3 Was die Voraussetzungen angeht, unter denen ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Richtlinie 92/83 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ermächtigt ist, bei der Anwendung von Steuerbefreiungen Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch zu bekämpfen, so setzt die allgemeine Systematik der fraglichen Regelung voraus, dass der Mitgliedstaat zumindest konkrete Anhaltspunkte anführt, die für das Vorliegen einer ernst zu nehmenden Gefahr von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch sprechen.

(Randnrn. 46, 52)
Rechtsgebiete:Richtlinie 92/83/EWG, Entscheidung 98/617/EG
Vorschriften:Richtlinie 92/83/EWG, Entscheidung 98/617/EG,
Stichworte:1 Steuerrecht - Harmonisierung - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/83 - Alkohol und alkoholische Getränke - Befreiungen von der harmonisierten Verbrauchsteuer - Von Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie erfasste Erzeugnisse - Kriterien für die Anwendung der Steuerbefreiung, , (Richtlinie 92/83 des Rates, Artikel 27 Absatz 1), , 2 Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Mehrsprachige Vorschriften - Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen, , 3 Steuerrecht - Harmonisierung - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/83 - Alkohol und alkoholische Getränke - Befreiungen von der harmonisierten Verbrauchsteuer - Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung und Missbrauch bei der Anwendung von Steuerbefreiungen, , (Richtlinie 92/83 des Rates, Artikel 27 Absatz 5),

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