JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 07.12.2000, Aktenzeichen: C-374/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Das im Allgemeinen unter der Abkürzung IBA bekannte Verzeichnis der Gebiete von großer Bedeutung für die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Inventory of Important Bird Areas in the European Community) enthält, obwohl es für die betreffenden Mitgliedstaaten rechtlich nicht verbindlich ist, wissenschaftliche Beweismittel für die Beurteilung der Frage, ob ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung nachgekommen ist, diejenigen Gebiete zu besonderen Schutzgebieten zu erklären, die zahlen- und flächenmäßig für die Erhaltung der geschützten Arten am geeignetsten sind. Für ein Gebiet, das die Kriterien für eine Ausweisung als besonderes Schutzgebiet erfuellt, sind, wie aus der Systematik des Artikels 4 der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten hervorgeht, besondere Schutzmaßnahmen zu treffen, die geeignet sind, das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Vogelarten sicherzustellen. (vgl. Randnrn. 25-26) 2 Artikel 7 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen bestimmt ausdrücklich, dass Artikel 6 Absätze 2 bis 4 dieser Richtlinie anstelle des Artikels 4 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten für die Gebiete gilt, die nach Artikel 4 Absätze 1 oder 2 der letztgenannten Richtlinie zu besonderen Schutzgebieten erklärt wurden. Legt man Artikel 7 der Richtlinie 92/43 wörtlich aus, so fallen somit nur die zu besonderen Schutzgebieten erklärten Gebiete unter Artikel 6 Absätze 2 bis 4 dieser Richtlinie. Der Umstand, dass die Schutzregelung des Artikels 4 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409 für Gebiete gilt, die nicht zu besonderen Schutzgebieten erklärt wurden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, bedeutet für sich allein nicht, dass die Schutzregelung des Artikels 6 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie 92/43 für die betreffenden Gebiete an die Stelle der erstgenannten Regelung tritt. (vgl. Randnrn. 44-45, 49) |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 79/409/EWG, Richtlinie 92/43/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 79/409/EWG, Richtlinie 92/43/EWG, |
| Stichworte: | 1 Umwelt - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Erklärung zu besonderen Schutzgebieten - Verpflichtung der Mitgliedstaaten - Prüfung - Umfang, , (Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 4), , 2 Umwelt - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Unterbliebene Erklärung zum besonderen Schutzgebiet - Folgen - Dualität der anwendbaren Schutzregelungen, , (Richtlinien 79/409 des Rates, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4, und 92/43 des Rates, Artikel 6 Absätze 2 bis 4, und 7), |
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