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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 07.12.2000, Aktenzeichen: C-2/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-2/99

Urteil vom 07.12.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der in Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2169/86 zur Festlegung der Grundregeln für die Kontrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis in der Fassung der Verordnung Nr. 165/89 verwendete Begriff "betreffende Vertragspartei" ist dahin auszulegen, dass mit ihm nicht der Erwerber veresterter oder verätherter Stärke gemeint ist, der gegenüber seinem Lieferanten die Verpflichtung eingegangen ist, das erworbene Erzeugnis nur für die Herstellung von anderen als den in Anhang I dieser Verordnung genannten Erzeugnissen zu verwenden. Die in Artikel 7 Absatz 5 dieser Verordnung vorgesehene Sanktion, d. h. die Zahlung von 105 % der in den letzten zwölf Monaten auf das betreffende Erzeugnis anwendbaren höchsten Produktionserstattung, kann daher gegen diesen Erwerber nicht verhängt werden.

(vgl. Randnr. 28 und Tenor)
Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 2169/86
Vorschriften:Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 Art. 7,
Stichworte:Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Getreide - Reis - Produktionserstattungen - Veresterte oder verätherte Stärke - Begriff "betreffende Vertragspartei" im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2169/86 - Erwerber veresterter oder verätherter Stärke, der gegenüber seinem Lieferanten die Verpflichtung eingegangen ist, das erworbene Erzeugnis zweckgerecht zu verwenden - Ausschluss - Unanwendbarkeit der vorgesehenen Sanktion, , (Verordnung Nr. 2169/86 der Kommission, Artikel 7 Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Nr. 165/89),

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