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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 07.12.1995, Aktenzeichen: C-52/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-52/95

Urteil vom 07.12.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf praktische Schwierigkeiten wie z. B. Schwächen seines statistischen Datenerhebungssystems berufen, um ein Versäumnis bei der Einführung eines wirkungsvollen Kontrollmechanismus für die Einhaltung von Fangquoten zu rechtfertigen. Vielmehr obliegt es den im Rahmen der gemeinschaftlichen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse mit der Durchführung von Gemeinschaftsregelungen betrauten Mitgliedstaaten, diese Schwierigkeiten durch den Erlaß geeigneter Maßnahmen zu überwinden.

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit sind sie insbesondere dazu verpflichtet, schon vor der Ausschöpfung der Quoten zwingende Maßnahmen zu ergreifen, um jede Fangtätigkeit bis auf weiteres zu untersagen, wenn ohne ein solches Verbot die Gefahr besteht, daß die Fangmengen die Quoten überschreiten.

2. Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit sind die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats zur Einleitung eines Straf- oder Verwaltungsverfahrens verpflichtet, wenn sie Verstösse gegen die Vorschriften über Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen auf dem Gebiet der Fischerei feststellen. Die Erhaltung und Verwaltung der Fischereiressourcen und die einheitliche Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik würden unterlaufen, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Verfolgung der Verantwortlichen für derartige Verstösse systematisch unterlassen könnten. Verbietet die Kommission eine Fangtätigkeit von einem bestimmten Zeitpunkt an, ist ein Mitgliedstaat daher verpflichtet, gegen diejenigen, die für die Fortsetzung der Fangtätigkeit und damit im Sinne der Gemeinschaftsregelung zusammenhängender Tätigkeiten über diesen Zeitpunkt hinaus verantwortlich sind, ein Straf- oder Verwaltungsverfahren einzuleiten. Die blosse Befürchtung, daß durch schwerwiegende Unruhen im sozioökonomischen Bereich innere Schwierigkeiten entstehen, vermag es nicht zu rechtfertigen, von der Durchführung der in Frage stehenden Regelung abzusehen.
Rechtsgebiete:Verordnung 2241/87/EWG
Vorschriften:Verordnung 2241/87/EWG Art. 11 Abs. 2, Verordnung 2241/87/EWG Art. 1,
Stichworte:1. Fischerei - Erhaltung der Meeresschätze - Fangquotenregelung - Kontrollpflichten der Mitgliedstaaten - Praktische Schwierigkeiten - Unbeachtlich - Rechtzeitiges vorläufiges Fangverbot zur Vermeidung von Quotenüberschreitungen, , (Verordnung Nr. 2241/87 des Rates, Artikel 11 Absatz 2), , 2. Fischerei - Erhaltung der Meeresschätze - Fangquotenregelung - Kontrollmaßnahmen - Verfolgungspflicht der Mitgliedstaaten - Unerheblichkeit innerer Schwierigkeiten, , (Verordnung Nr. 2241/87 des Rates, Artikel 1 Absatz 2),

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