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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 07.12.1995, Aktenzeichen: C-45/94 



EUGH – Aktenzeichen: C-45/94

Urteil vom 07.12.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, wonach die in den spanischen Gebieten Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla bestehenden Zölle schrittweise in der gleichen Zeitfolge und nach den gleichen Bedingungen abgeschafft werden, wie es in den Artikeln 30, 31 und 32 der Beitrittsakte vorgesehen ist, also bis spätestens 1. Januar 1993, ist so auszulegen, daß er neben den Zöllen im eigentlichen Sinn, die in ihm ausdrücklich erwähnt sind, auch auf Abgaben mit zollgleicher Wirkung Anwendung findet. Dieses Ergebnis gilt sowohl für in die genannten Gebiete eingeführte Waren aus Spanien als auch für Waren aus dem übrigen Zollgebiet der Gemeinschaft.

2. Die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals und das Protokoll Nr. 2 zu dieser Akte in Verbindung mit den Artikeln 9 und 12 EG-Vertrag oder 4 Buchstabe a EGKS-Vertrag oder mit Artikel 95 EG-Vertrag stehen der Erhebung einer Abgabe durch einen Mitgliedstaat entgegen, die, obwohl sie der Form nach eine interne Abgabe ist, entweder aufgrund des Inhalts der Regelungen, mit denen sie eingeführt wird, oder aufgrund der Art und Weise ihrer Erhebung durch die Verwaltung geeignet ist, die eingeführten Waren oder bestimmte Gruppen dieser Waren, nicht aber die örtlichen Waren derselben Gruppe zu treffen.
Rechtsgebiete:Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge, EGV
Vorschriften:Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge Art. 25, EGV Art. 9, EGV Art. 12, EGV Art. 95,
Stichworte:1. Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften - Spanien - Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 über die Abschaffung von Zöllen, die auf Einfuhren aus der Gemeinschaft in die spanischen Gebiete Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla erhoben werden - Anwendung auf Abgaben gleicher Wirkung auch unter dem Gesichtspunkt der Erhebung von Abgaben auf inländische Erzeugnisse, , (Beitrittsakte von 1985, Artikel 30, 31, 32 und Protokoll Nr. 2, Artikel 6 Absatz 2), , 2. Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften - Spanien - Auf die spanischen Gebiete Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla anwendbare Bestimmungen - Verbot einer Abgabe, die der Form nach eine interne Abgabe ist, jedoch tatsächlich nur eingeführte Waren trifft, , (EG-Vertrag, Artikel 9, 12 und 95, EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchstabe a, Beitrittsakte von 1985 und Protokoll Nr. 2),

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