JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 07.12.1995, Aktenzeichen: C-41/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Nach dem Vertrag muß zwar die Festlegung des Hoechstsatzes der nichtobligatorischen Ausgaben durch die Kommission nach objektiven Gesichtspunkten erfolgen, jedoch ist für die Änderung dieses Satzes kein Kriterium vorgesehen. Nach Artikel 203 Absatz 9 Unterabsatz 5 genügt es, daß Rat und Parlament sich einigen. Angesichts der Bedeutung einer solchen Einigung, die den beiden Organen bei einvernehmlichem Vorgehen die Möglichkeit gibt, die Mittelansätze für die nichtobligatorischen Ausgaben über den von der Kommission festgestellten Satz hinaus zu erhöhen, reicht es für die Annahme einer Einigung nicht aus, daß der entsprechende Wille des einen oder des anderen Organs vermutet wird, und eine solche Einigung liegt tatsächlich nicht vor, wenn sich die beiden Organe über den Gesamtbetrag derjenigen Ausgaben, die als nichtobligatorisch anzusehen sind, und damit über die Bemessungsgrundlage für den Hoechstsatz nicht geeinigt haben. Folglich ist die Feststellung des Präsidenten des Parlaments, daß der Haushaltsplan endgültig festgestellt sei, rechtswidrig und der Haushaltsplan damit unwirksam, wenn der Rat es durch seinen Präsidenten abgelehnt hat, dem neuen Satz für die Erhöhung der nichtobligatorischen Ausgaben, wie sie vom Parlament klassifiziert worden waren, zuzustimmen. 2. Stellt der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens gemäß Artikel 173 EG-Vertrag und Artikel 146 EAG-Vertrag die Unwirksamkeit des Haushaltsplans für ein bestimmtes Haushaltsjahr zu einem Zeitpunkt fest, in dem bereits ein wesentlicher Teil dieses Haushaltsjahrs abgelaufen ist, so ist es, da die Kontinuität des europäischen öffentlichen Dienstes gewährleistet werden muß, ebenso wie aus wichtigen Gründen der Rechtssicherheit, die denen ähnlich sind, die im Fall der Nichtigerklärung bestimmter Verordnungen zu berücksichtigen sind, gerechtfertigt, daß der Gerichtshof von der ihm in Artikel 174 Absatz 2 EG-Vertrag und in Artikel 147 Absatz 2 EAG-Vertrag ausdrücklich verliehenen Befugnis Gebrauch macht, die Wirkungen des betreffenden Haushaltsplans zu bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, EAG-Vertrag |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 203 Abs. 9, EG-Vertrag Art. 173 Abs. 5, EG-Vertrag Art. 174 Abs. 2, EAG-Vertrag Art. 147 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1. Haushalt der Europäischen Union - Haushaltsverfahren - Fehlende Einigung zwischen Rat und Parlament über die Änderung des Hoechstsatzes der nichtobligatorischen Ausgaben - Feststellung des Präsidenten des Parlaments, daß der Haushaltsplan endgültig festgestellt sei - Rechtswidrigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 203 Absätze 7 und 9), , 2. Nichtigkeitsklage - Nichtigkeitsurteil - Wirkungen - Begrenzung durch den Gerichtshof - Unwirksamkeit des Haushaltsplans der Europäischen Union, , (EG-Vertrag, Artikel 174 Absatz 2, EAG-Vertrag, Artikel 147 Absatz 2), |
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