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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 07.12.1993, Aktenzeichen: C-6/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-6/92

Urteil vom 07.12.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Diejenigen, die nicht Adressaten einer Entscheidung sind, können nur dann geltend machen, von der Entscheidung individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages betroffen zu sein, wenn diese sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie die Adressaten.

Unternehmen, die mineralische Rohstoffe abbauen oder verarbeiten, sind von einer Entscheidung der Kommission über das Verbot einer staatlichen Beihilfe für den Eisenbahntransport mineralischer Rohstoffe nicht unmittelbar betroffen. Durch eine solche Entscheidung werden nämlich auch andere Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere die Transportunternehmen und die Käufer, berührt, so daß man nicht davon ausgehen kann, daß sich die Entscheidung auf Wirtschaftsteilnehmer auswirkt, deren Zahl oder Individualität zum Zeitpunkt ihres Erlasses bestimmt oder feststellbar gewesen wäre.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, VerfO
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2, VerfO Art. 91 § 1 Abs. 1,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung der Kommission über das Verbot einer staatlichen Beihilfe für den Eisenbahntransport mineralischer Rohstoffe - Klage von Unternehmen, die mineralische Rohstoffe abbauen oder verarbeiten - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2),

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